Rn 8

Gemeint ist die Säumnis in derjenigen mündlichen Verhandlung, aufgrund der das mit der Berufung anzufechtende Versäumnisurteil ergangen ist, also in dem Einspruchstermin. Deshalb kann der Berufungsführer sein Rechtsmittel nicht darauf stützen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen haben; diesen Einwand musste er in dem Einspruchstermin vorbringen (BGH NJW-RR 20, 575f). Anders ist es bei der Berufung gegen das den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfende Versäumnisurteil. In diesem Fall kann der Berufungsführer geltend machen, dass der Erlass des Vollstreckungsbescheids wegen rechtzeitigen Widerspruchs des Schuldners unzulässig (BGHZ 73, 87) oder die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch unzulässig oder unschlüssig gewesen sei (BGHZ 112, 367).

 

Rn 9

Die Säumnis fehlt, wenn die Partei zu dem Einspruchstermin nicht ordnungsgemäß geladen oder wenn ihr oder ihrem Vertreter rechtsfehlerhaft der Vortrag entzogen (§ 157 II) oder wenn sie oder ihr Vertreter zu Unrecht von der Verhandlung entfernt worden war (§ 158), wenn die Sache vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung nicht oder fehlerhaft aufgerufen worden war (§ 220 I) und wenn die Partei trotz unvollständiger Verhandlung (§ 334) als säumig angesehen worden war.

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