Rn 19

Als Rechtsbehelf kommt die Berufung nur in Betracht, wenn sie vom Amtsrichter gem § 511 II Nr 2 zugelassen oder wenn sie auf eine angeblich fehlerhafte Streitwertfestsetzung durch das AG gestützt wird (vgl etwa Köln AGS 09, 602 [OLG Köln 12.08.2009 - 16 W 26/09] mwN, s.a. oben Rn 4), ansonsten die Gehörsrüge gem § 321a. Die früher in Extremfällen als statthaft erachtete (vgl etwa BVerfG NJW 97, 1301 [BVerfG 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96]) außerordentliche Berufung analog § 514 II (bzw § 513 II aF) ist nach Einführung von § 321a nicht mehr zuzulassen (Musielak/Voit/Wittschier Rz 11). Mit der Gehörsrüge steht nämlich nunmehr ein insb unter dem Gesichtspunkt der mit § 495a bezweckten Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ausreichendes und auch adäquates Rechtsmittel zur Verfügung (BTDrs 14/4722, 94), auch wenn im Verfahren nach § 321a nicht eine höhere Instanz, sondern die Instanz, die die angegriffene Entscheidung erlassen hat, selbst befindet (aA Schneider MDR 04, 549). Diesem Umstand trägt für insoweit relevante Fälle die nach Durchführung des Verfahrens gem § 321a statthafte Verfassungsbeschwerde gem Art 93 I Nr 4 lit b GG (BVerfG NJW 02, 3388) ausreichend Rechnung. Für die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde, hier insb die Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs, genügt jedenfalls die erfolglose Durchführung des Verfahrens nach § 321a (BVerfG NJW 07, 3486 [BVerfG 07.08.2007 - 1 BvR 685/07]; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 30), ist aber andererseits auch notwendig (VerfGH NRW v 12.5.20 – 11/20.VB-1). Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings dann bereits unzulässig, wenn der Gehörsverstoß im Ausgangsverfahren und das Beruhen der Entscheidung hierauf nicht hinreichend dargelegt sind (BVerfG 9.2.22 – 2 BvR 613/21), der Beschwerdeführer darüber hinaus das Ausgangsverfahren und das daran anschließende Anhörungsrügeverfahren nicht ›sorgsam und in gehöriger Weise betrieben‹ hat (VerfGH NRW 21.6.22 – 183/20.VB-2). Die zusätzliche Erhebung einer bereits gem § 511 II Nr 1 unzulässigen Berufung ist jedenfalls nicht erforderlich.

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