Rn 4

Nachdem sich die Regelung in § 495a von ihrer Systematik her auf das ›Verfahren vor den Amtsgerichten‹ bezieht, gilt sie grds für alle, auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich des AG (Ausnahmen: vgl § 495 Rn 1, insb seit 1.9.09 § 113 I 2 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen, zuvor bereits §§ 608, 621b, 624 III, 661 I Nr 3, II ZPO aF) sowie für sämtliche Verfahrensarten (hM, vgl etwa Zö/Herget Rz 3; Musielak/Voit/Wittschier Rz 1, jeweils mwN; aA St/J/Leipold Rz 6 – nur ordentliches Klageverfahren), also insb auch für den Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess (aA Bergerfurth NJW 91, 961, 962), das einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren (aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 7, 36, HK-ZPO/Pukall, Rz 1) oder auch das PKH-Verfahren (aA Kunze S 78f). Dabei sind jedoch stets die Besonderheiten dieser Verfahrensarten als Spezialregelungen vorrangig zu berücksichtigen (MüKoZPO/Deubner Rz 6). Grds gelten iÜ aufgrund der Systematik des § 495a dessen Verfahrenserleichterungen auch für solche Verfahren, die dem Rechtspfleger zugewiesen sind (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 57). Vereinzelt wird eine Anwendung der Regelung in § 495a auch für dem LG in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesene Verfahren mit einem Streitwert bis 600 EUR gefordert (Paske ZRP 91, 417). Dies ist jedoch mit Blick auf die Systematik (s.o.) abzulehnen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der Europäischen Union (Ausnahme: Dänemark) gilt alternativ nach der freien Wahl des Antragstellers für Streitwerte bis 2.000 EUR die EG-Verordnung Nr 861/2007 über ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (EuGFVO – s.a. dort) mit den deutschen Durchführungsbestimmungen in §§ 1097–1109. Hier ist ggf (bei einer Überschneidung der Anwendungsbereiche im Streitwertrahmen bis 600 EUR) durch Nachfrage oder Auslegung zu bestimmen, ob der Kl anstelle des Verfahrens nach § 495a, das das Gericht nach freiem Ermessen wählen kann, ein Verfahren nach der EG-Verordnung hat einleiten wollen.

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