Rn 1

Die §§ 495 ff regeln iRd 1. Buches ›Verfahren im ersten Rechtszug‹ das amtsgerichtliche Verfahren systematisch als Spezialregelung zum landgerichtlichen Verfahren (§§ 253–494a) in einem eigenen Abschnitt. Sie gelten für alle Verfahren, für die der Amtsrichter gem §§ 23–27 und 157 GVG sachlich zuständig ist, also auch etwa für WEG-Sachen. Dagegen gelten sie nicht für solche Verfahren, die einer eigenen Verfahrensordnung unterliegen, wie die Verfahren nach dem zum 1.9.09 in Kraft getretenen FamFG (vgl insb § 113 I 2 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen, die jedoch auch bereits nach altem Recht ausgenommen waren gem § 608 aF – Ehesachen, § 621b aF – güterrechtliche Streitigkeiten, § 624 III aF – Folgesachen, § 661 I Nr 3, II aF – Lebenspartnerschaftsverfahren).

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