Rn 1

Die Parteien bedürfen der Partei- und Prozessfähigkeit. Der ASt hat die Tatsachen vorzutragen und gem § 487 Nr 4 (dazu § 487 Rn 5) glaubhaft zu machen, die die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. Das Gericht hat dann vAw diese Tatsachen zu prüfen, mithin also zunächst über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Bei fehlender Rechtswegzuständigkeit ist vor einer Zurückweisung des Antrags richterlicher Hinweis gem § 139 (zur Anwendbarkeit dieser Norm § 492 Rn 2) geboten; auf entsprechenden – ggf hilfsweise gestellten – Antrag ist die gem § 17a GVG (zur Anwendbarkeit § 492 Rn 2) bindende Verweisung an das zuständige Gericht geboten.

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