Rn 5

Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. Wird dies bejaht, gilt § 453 II, dh es ist zu prüfen, welche Schlüsse aus der Weigerung für das Beweisthema zu ziehen sind. War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so wird anschließend zur Hauptsache verhandelt. Ist auch kein Vertreter der zu vernehmenden Partei erschienen, kann der Gegner ein Versäumnisurteil gem §§ 330 ff oder eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a) beantragen.

 

Rn 6

Bei Fehlen einer der unter Rn 2, 3 genannten Voraussetzungen muss ein neuer Termin bestimmt und die Partei erneut gem § 450 I 2 geladen werden; ebenso, wenn die Partei ihr Nichterscheinen ausreichend entschuldigt. Die Partei kann die Gründe für ihr Ausbleiben sowohl persönlich als auch durch ihren Prozessbevollmächtigten vorbringen. Anwaltszwang besteht insoweit nicht.

 

Rn 7

Würdigt das Gericht das Ausbleiben als Aussageverweigerung und erachtet es den Rechtsstreit für entscheidungsreif, ist es zweckmäßig, einen Verkündungstermin zu bestimmen, jedenfalls wenn noch mit der Möglichkeit einer nachträglichen genügenden Entschuldigung zu rechnen ist. Geht bis zum Verkündungstermin eine solche Entschuldigung ein, handelt es sich nicht um nachträgliches (uU verspätetes) Parteivorbringen, sondern um eine Erklärung einer Partei in ihrer Eigenschaft als Beweismittel. Ist die Entschuldigung ausreichend, so ist in dem Termin lediglich ein Beschl über einen neuen Termin für die Parteivernehmung (Beeidigung) zu verkünden. Geht keine oder keine ausreichende Erklärung ein, wird nach Rn 5 verfahren.

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