Rn 3

Die Parteivernehmung muss überhaupt nach §§ 445, 446 oder § 448 zulässig sein. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Terminsbestimmung zur Parteivernehmung oder Eidesleistung (nicht zur bloßen Anhörung), dh der Vernehmungstermin muss in der vorangegangenen Verhandlung, falls die zu vernehmende Partei anwesend war, bekannt gegeben worden sein, andernfalls muss die Partei selbst nach § 450 I 2 persönlich mit Einhaltung der Ladungsfrist geladen worden sein. Bei Verzicht auf eine förmliche Zustellung der Ladung (vgl § 450 Rn 3) dürfte der Nachweis der Voraussetzungen nicht gelingen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge