Rn 3

Ist die zu vernehmende Partei bei Verkündung des Beweisbeschlusses anwesend, schließt sich die Beweisaufnahme sofort an. In anderen Fällen muss eine persönliche Ladung der Partei selbst (also nicht über den Prozessbevollmächtigten) unter Einhaltung der Ladungsfrist erfolgen. Eine Ladung durch Zustellung ist nicht mehr vorgeschrieben, aber zu empfehlen, weil bei fehlendem Ladungsnachweis und Ausbleiben der Partei §§ 446, 454 nicht angewendet werden können, folglich ein neuer Termin samt Zustellung der Ladung erforderlich wird. Mit der Ladung ist der Beweisbeschluss mitzuteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge