Rn 1

Die Vorschrift erklärt Regelungen aus dem Recht des Zeugenbeweises für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Normen: § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter): Wegen des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit (§ 355) darf hiervon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. § 376: Danach ist die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde möglich. Die Versagung darf nicht ohne weiteres mit der Verweigerung der Aussage (§ 453) gleichgesetzt werden. § 395 I (Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf mögliche Beeidigung der Aussage): Die Verweisung auf Abs 2 beschränkt sich auf dessen S 1 (Befragung zur Person). Aus dem Umstand, dass nicht auf S 2 (Fragen die Glaubwürdigkeit betreffend) verwiesen wird, folgt nur, dass solche Fragen nicht erforderlich, nicht aber, dass sie nicht zulässig sind (Musielak/Voit/Huber Rz 1). Die entspr Anwendung des § 396 (Vernehmung zur Sache) und des § 397 (Fragerecht der Parteien) ist selbstverständlich. Für die wiederholte und nachträgliche Vernehmung gelten die Grundsätze des § 398, auch dann, wenn das Erstgericht eine Partei nicht förmlich vernommen, sondern lediglich nach § 141 informatorisch angehört hat (BGH IBR 20, 565 [BGH 28.07.2020 - II ZR 20/20]).

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