Gesetzestext

 

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Beweisaufnahme dient der Wahrheitsfindung. § 376 dient demgegenüber dem Schutz der Geheimnisse des öffentlichen Dienstes im weitesten Sinne. Den Konflikt zwischen diesen widerstreitenden Interessen löst § 376 zugunsten der öffentlichen Hand und zu Lasten von Gerichten und Parteien, denn bis zur Erteilung einer Aussagegenehmigung besteht zugunsten der in § 376 genannten Personen ein unverzichtbares Vernehmungsverbot, sofern, was im Einzelfall zu prüfen ist, eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht (BGH 5.7.16 – VI ZR 325/15, Rz 18; Zö/Greger § 376 Rz 7). Ob die Genehmigung erteilt wird, richtet sich nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

Es ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Zeugen oder der Parteien, diese Genehmigung einzuholen (§ 376 III). Die Versagung der Genehmigung durch die zuständige Behörde stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der durch die Versagung benachteiligten Partei hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen steht (BVerwG NJW 1971, 160). Das Gericht sollte hierfür eine Frist setzen (§ 356) und gem § 148 ggf das Verfahren aussetzen (zutreffend Musielak/Voit/Huber § 376 Rz 6).

B. Anwendungsbereich.

I. Richter.

 

Rn 2

Richter (§ 1 DRiG), also berufsmäßige und ehrenamtliche Richter der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, unterliegen hinsichtlich der Beratung und Abstimmung gem §§ 43, 45 DRiG einer unaufhebbaren Verschwiegenheitsverpflichtung, die Berufsrichter darüber hinaus gem § 46 DRiG einer beamtenrechtsähnlichen Verschwiegenheitspflicht über weitere dienstliche Belange.

II. Beamte.

 

Rn 3

Die Stellung des Beamten folgt aus den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder; vom Beamtenbegriff des § 376 I werden sowohl Lebenszeit- als auch Probe- und Widerrufsbeamte erfasst, und zwar der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen, Zweckverbände oÄ) sowie der öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten. Für Notare gilt hingegen die Sonderregelung des § 18 BNotO.

III. Arbeiter und Angestellte.

 

Rn 4

Arbeiter und Angestellte der in Rn 3 genannten Körperschaften etc sind ›andere Personen des öffentlichen Dienstes‹. Hierzu gehören auch zur Geheimhaltung verpflichtete V-Leute der Polizei (Zö/Greger § 376 Rz 4).

IV. Dauer der Verschwiegenheitsplicht.

 

Rn 5

Gemäß § 376 V gilt die Geheimhaltungsvorschrift über das Dienst-, Mandats- oder Beschäftigungsverhältnis hinaus, sofern es um in dienstlicher oder amtlicher oder angestellter Eigenschaft erworbene Kenntnisse geht.

C. Zur Frage des Verwertungsverbotes.

 

Rn 6

Wird eine Aussage entgegen § 376 erhoben (zB ohne die erforderliche Genehmigung), so kann das Beweismittel grds gleichwohl verwertet werden, weil die die Amtsverschwiegenheit begründenden Vorschriften dem Schutz der jeweiligen Behörde oder der Wahrung von Geheimhaltungsbedürfnissen dienen, nicht aber ein Beweisverwertungsverbot begründen sollen. Überdies kann der in einem Verstoß gegen § 376 liegende Verfahrensmangel gem § 295 geheilt werden (s hierzu OVG Lüneburg NVwZ 04, 1381, 1382).

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