Rn 9

Zustellungsurkunden (§ 182) beweisen den beurkundeten Vorgang der Zustellung in seinem äußeren Ablauf, also insb die Art der Zustellung, den Ort und die Zeit der Zustellung (Zö/Feskorn § 418 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 11; vgl auch BGH NJW 06, 150 [BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05]; BFH 25.3.10 V B 151/09; 6.12.11 XI B 44/11; 21.1.15 X R 16/12). Genügt nach dem am Zustellungsort geltenden Recht für die Zustellung eine Übergabe an den ›personal service‹ des Zustellungsempfängers, so steht dem Zustellungsnachweis nicht entgegen, dass im Zustellungszeugnis nicht angegeben wurde, an welche natürliche Person die Übergabe erfolgte (BGH NJW 13, 387, 389 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 307/11]). Die Beweiswirkung gilt trotz der Privatisierung der Post auch für Postzustellungsurkunden, da die Lizenznehmer nach dem PostG, die wie die Post AG gem § 33 I PostG verpflichtet sind, förmliche Zustellungen nach den Vorschriften der Prozessordnungen und den Gesetzen über die Verwaltungszustellung vorzunehmen, hierfür als beliehene Unternehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet sind (vgl § 415 Rn 14). Für Zustellungen im Privatrechtsverkehr gilt dies nicht (Karcher/Mengestu DB 21, 565, 567 zum Einwurf-Einschreiben).

 

Rn 10

Sonstige Umstände, die zwar zu den Voraussetzungen der Zustellung gehören, nicht aber den wahrnehmbaren Vorgang der Zustellung betreffen, nehmen an der formellen Beweiskraft der Urkunde nicht teil (vgl BGH GRUR 20, 776, 777 [BGH 12.03.2020 - I ZB 64/19]; NJW 18, 2802). So ist bspw nicht bewiesen, dass es sich bei dem Zustellungsort um eine Wohnung, ein Geschäftslokal oder eine Niederlassung des Empfängers handelt (BVerfG NJW 92, 224, 225; NJW-RR 92, 1084, 1085; BGH NJW 92, 1963; NJW 18, 2802; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 12; St/J/Berger § 418 Rz 8; Zö/Feskorn § 418 Rz 3). Vielmehr kommt der Zustellungsurkunde insofern lediglich Indizfunktion zu (BGH NJW 04, 2386, 2387; NJW 11, 2440, 2441 [BGH 16.06.2011 - III ZR 342/09]). Ebenso wenig erbringt die Zustellungsurkunde dafür Beweis, dass die Person, der eine Sendung übergeben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; auch insofern kommt der Zustellungsurkunde lediglich eine Indizfunktion zu (BGH NJW 18, 2802, 2803 [BGH 11.07.2018 - XII ZB 138/18]; NJW 04, 2386, 2387 [BGH 06.05.2004 - IX ZB 43/03]).

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