Rn 14

Eine Sonderstellung nehmen nach der Privatisierung der Deutschen Post die Lizenznehmer nach dem PostG ein. Lizenznehmer, die wie die Post AG Briefzustellungsdienstleistungen nach dem PostG übernehmen, sind gem § 33 I PostG verpflichtet, förmliche Zustellungen nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung vorzunehmen und im Umfang dieser Verpflichtung als beliehener Unternehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (anders bei Zustellungen im privatrechtlichen Bereich, vgl Ante NJW 20, 3487, 3489; Karcher/Mengestu DB 21, 565, 567 zum Einwurf-Einschreiben; hierzu auch ArbG Gera NZA-RR 22, 80, 81 mAnm Ante). Damit zieht § 33 I PostG die Konsequenz nach sich, die beliehenen Unternehmen in den Grenzen der Beleihung als ›Behörden‹ iSd § 415 I anzusehen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 13; zweifelnd Uth/Barthen NJW 21, 685, 686). Darüber hinaus können die jeweiligen Zustellungspersonen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als kraft der Beleihung mit öffentlichem Glauben versehene Personen iSv § 415 I qualifiziert werden (BGH NJW 98, 1716; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 18). Im Gegensatz zu diesen Zustellungsurkunden handelt es sich bei den Auslieferungsbelegen der privaten Paketdienste um Privaturkunden (zu DHL-Auslieferungsbelegen: Kobl NJW-RR 14, 762 [OLG Koblenz 20.03.2014 - 5 W 167/14]). Den nach Landesrecht öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen kommt ebenfalls Behördenqualität iSd § 415 I zu, so dass sie öffentliche Urkunden ausstellen können (zu § 29 III GBO: BayObLG DNotZ 97, 337, 340; Zweibr FGPrax 01, 10, 11 [OLG Zweibrücken 30.10.2000 - 3 W 227/00]; LG Marburg NJW-RR 01, 1100 [LG Marburg 22.12.2000 - 3 T 330/00]; zu § 7 II ZVG: BGH NJW-RR 2011, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10]; Sparkassenbücher: BGH NJW 63, 1630, 1631). Dagegen kann die Postbank mangels Beleihung mit Hoheitsrechten keine öffentlichen Urkunden errichten; die Entscheidung des BayObLG vom 5.7.93 (NJW 93, 2947) bezieht sich in der Begründung ausdrücklich auf die damalige Rechtslage und ist nach der Privatisierung nicht mehr heranzuziehen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 6; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 415 Rz 6).

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