Rn 5

Zuständig für die Anordnung durch Beweisbeschl ist das Prozessgericht (BGH NJW 85, 1399 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83]), der Richter nach § 405 nur für den Austausch nach Abs 2 (§ 360), denn ihm obliegt keine Beweiswürdigung. Zum Auslagenvorschuss (§§ 402, 379) s § 402 Rn 2.

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