Rn 3

Eine mündliche Erläuterung des Gutachtens kann angeordnet werden (S 1), diese kann gerade bei schwierigen und komplexen Fragestellungen geboten sein und neben eine schriftliche Ergänzung (dazu nunmehr klarstellend S 2) oder an deren Stelle treten (BGH NJW-RR 11, 475, 476 f [BGH 18.01.2011 - X ZR 165/07]: keine Pflicht ohne Aufklärungsbedarf). Die Vorschrift gibt dem Gericht die Möglichkeit vAw zu handeln, schließt die Anwendung des § 397 (über § 402) aber nicht aus. Aus dem darin geregelten Fragerecht ergibt sich ein Antragsrecht der Parteien, dem idR stattzugeben ist (s Rn 1725). § 412 gibt darüber hinausgehend die Möglichkeit, eine neue Begutachtung durch den-/dieselben oder neue SV anzuordnen.

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