Rn 17

Ist eine weitere Aufklärung erforderlich, so kann Ergänzung oder Klarstellung verlangt werden (auch im Fall des § 411a, s dort Rn 2, 810). Die Norm steht in Bezug zur allg Pflicht des Gerichts, das Gutachten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit in sich und im Verhältnis zu anderen Gutachten zu prüfen (s.a. vor §§ 402 ff Rn 4); auch zu Privatgutachten (vor §§ 402 ff Rn 9). Dies kann unabhängig von der Form der vorausgegangenen Begutachtung mündlich (S 1) oder schriftlich (S 2) erfolgen, uU ist aber eine mündliche Erläuterung unumgänglich. Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen vAw vorgehen, daneben haben die Parteien ein Fragerecht (§§ 402, 397), das im Anspruch auf rechtliches Gehör wurzelt (Art 103 I GG; BVerfG NJW 12, 1346; BGH VersR 17, 1034; 15, 257; s aber Rn 22 f).

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