Rn 9

Protokollierung s § 160 III Nr 4 (BGH NJW 95, 779 [BGH 27.09.1994 - VI ZR 284/93]: ersetzender Vermerk des Berichterstatters bei Einverständnis der Parteien; BGH NJW 03, 2311 [BGH 06.05.2003 - VI ZR 259/02]: Fehlen bedeutet Verstoß gegen § 286). Bei ungenügender Protokollierung ist die Anhörung in der Berufungsinstanz zu wiederholen (BGH NJW 01, 3269, 3270). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls s Rn 5.

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