Rn 36

Dieser Ausschlussgrund ist durch Art 2 Nr. 2 lit b des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG v 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577) mit Wirkung v 26.7.12 eingefügt worden. Diese Regelung soll dem Zweck dienen zu ›verhindern, dass Richter und Richterinnen die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterlicher Mediator oder Mediatorin bekannt gewordenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde legen. Dies würde eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre in der Mediation erheblich erschweren und die Parteien davon abhalten, ihre hinter den jeweiligen Rechtspositionen stehenden Interessen zu offenbaren‹ (BTDrs 17/5335). Hier verfolgt der Gesetzgeber einen neuen eigenständigen Zweck. Mit den Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen will er das Vertrauen in die Neutralität dieser Personen, insb der Richter sichern (s Rn 1 f, 19). Hier soll jedoch nicht dieses Vertrauen geschützt werden, sondern der Erfolg eines Mediationsverfahrens. Auch in der Sache ist die Vorschrift kaum geglückt. Für die Entziehung des gesetzlichen Richters normieren die Ausschlussgründe des § 41 klare Indizien, bei deren Vorliegen der Richter als ungeeignet anzusehen ist, sein Amt auszuüben (s Rn 12 u 19). Dürfte das Tatbestandsmerkmal ›Mitwirkung an einem Mediationsverfahren‹ als ein solches Indiz durch das MediationsG noch hinreichend bestimmt sein, ist dies für das Merkmal ›Mitwirkung an einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung‹ nicht mehr der Fall. Es ist völlig offen, welche Art der Beteiligung gegeben sein muss, welches Procedere als Verfahren zu werten ist und wann dieses der außergerichtlichen Konfliktbeilegung dient. Bei dieser Unschärfe wäre es besser gewesen, zumindest auf die 2. Alt, die immerhin den gesetzlichen Richter ohne weiteres entzieht, zu verzichten und auf § 42 II, bzw § 48 Alt 2 zu vertrauen. Auf die Tätigkeit als Güterichter ist Nr 8 entspr anzuwenden (LAG BaWü ZKM 17, 157).

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