Rn 19

Ein Richter muss vertrauenswürdig sein, um sein Amt neutral mit der nötigen Distanz zu den Parteien ausüben zu können (Rn 1 ff). Ist er voreingenommen, verliert er dieses Vertrauen. Die Voreingenommenheit ist eine innere Tatsache, auf die allein durch objektiv feststellbare Indizien geschlossen werden kann. Das Gesetz sieht zuverlässige Indizien dann, wenn der Richter in einem nahen persönlichen Verhältnis zu den Beteiligten steht (Nr 1–3), mit dem Prozessstoff schon als Interessenvertreter (Nr 4), als Beweismittel (Nr 5) oder als Mitwirkender an einer zu überprüfenden Entscheidung (Nr 6, 7) in Berührung gekommen ist. Es wertet diese Indizien so stark, dass es als Rechtsfolge seine Unfähigkeit, das Richteramt auszuüben, zwingend anordnet (Ausschluss). Eine Sonderstellung nimmt die Mitwirkung an einer Mediation oder einer anderen außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Nr 8) ein. Hier soll die Konfliktbeilegung geschützt werden (s Rn 36).

 

Rn 20

Der Ausschluss kann immer nur für einen bestimmten Richter als natürliche Person in einem einzelnen Verfahren erfolgen (s Rn 10). Die Aufzählung der in Nr 1–8 genannten Ausschlussgründe ist abschließend (hM; BVerwG NJW 80, 2722 [BVerwG 18.10.1979 - BVerwG 3 C 117.79]; BGH NJW 04, 163 [BGH 20.10.2003 - II ZB 31/02]). Einer Anwendung auf ähnliche Fallgestaltungen bedarf es wg § 42 II und 48 Hs 2 nicht (MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 15; einschr Zö/Vollkommer § 41 Rz 5). Deswegen und weil die Ausschließungsgründe im Regelfall leicht zu erkennen sind, finden sich Kontroversen selten (MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 14). Wird gg Nr 1–3 verstoßen, liegt eine Rechtsbeugung nahe (St/J/Bork § 41 Rz 5).

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