Rn 3

Der SV hat das Gutachten eigenverantwortlich zu erstatten. Er ist nicht befugt, die Begutachtung zu übertragen oder sich vertreten zu lassen, darf aber Hilfskräfte hinzuziehen. Er ist befugt, Literatur zu Rate zu ziehen und Auskünfte anderer Sachkundiger einzuholen (BGH VersR 60, 998), muss aber selbst die sachkundige Wertung vornehmen und insgesamt für die Begutachtung erkennbar die volle Verantwortung übernehmen (BGH VersR 78, 1105, 1106; s.a. Rn 1, § 404 Rn 2, 8). Die Mitarbeit anderer Personen darf deshalb über unterstützende Dienste nicht hinausgehen, die wissenschaftliche Auswertung obliegt dem SV (Bremen OLGR 08, 542; vgl Frankf OLGR 07, 586). Der SV muss stets den unverzichtbaren Kern der das Gutachten prägenden Zentralaufgaben selbst wahrnehmen (BSG NZS 04, 559: psychiatrisches Gutachten; dazu auch Köln GesR 11, 726; s aber auch BSG GesR 07, 236). Die Einschaltung von Mitarbeitern ist üblich und aus praktischen Gründen wohl auch häufig unumgänglich. Die Grenzziehung zwischen zulässiger unterstützender Mitarbeit (Vorarbeiten) und unzulässiger Delegation der Gutachtenerstattung ist aber auch nach Einfügung des § 407a III schwierig und in der Praxis gerade bei medizinischen Sachverständigengutachten häufig Streitpunkt (s Dresd NJW-RR 21, 318, 319; KG GesR 10, 608; München OLGR 07, 208 = MedR 07, 350 – LS; Karlsr VersR 04, 1121; zum Insolvenzsachverständigen Hofmann ZIP 06, 1080).

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