Rn 1

Die durch das RPflVereinfG eingefügte und zuletzt durch das G zur Änderung des Sachverständigenrechts (s dazu auch § 404 Rn 10) modifizierte Vorschrift konkretisiert die Pflichten des SV (Abs 1–5) und enthält eine korrespondierende Hinweispflicht des Gerichts (Abs 6, s.a. § 404a). Bei (zu vertretenden) Pflichtverletzungen kann der SV seinen Vergütungsanspruch verlieren, s dazu § 413 Rn 4 f, zudem kann er schadensersatzpflichtig sein, s dazu vor §§ 402 ff Rn 16 f. Die Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Abs 1 dient der Vermeidung von Verzögerungen und Kostensteigerungen durch die Einholung weiterer notwendiger Gutachten, die Mitteilungspflicht des Abs 2 zusätzlich der Gewährleistung der Neutralität des SV (vgl BTDrs 18/6985, 14). Das Gericht (und eben nicht der SV) kann durch Bestellung weiterer oder anderer SV reagieren (§ 404 I 1, 3, ergänzend oder ersetzend). Abs 3 betont die Höchstpersönlichkeit (vgl schon § 404 I 1), ermöglicht aber gleichzeitig die aus praktischen Gründen häufig erforderliche Unterstützung durch Mitarbeiter bei Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beweiserhebung durch die Normierung einer Offenlegungspflicht. Das Übertragungsverbot ergibt sich aus der Auswahlpflicht und dem Auswahlrecht des Gerichts (§ 404 I, unter den Voraussetzungen des § 404 V auch Bestimmung durch die Parteien, ggf § 405). Nur so bleibt die Verantwortung für das Gutachten klar und können die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen sowie das Vorliegen von Ablehnungsgründen in der Person des (tatsächlichen) Erstellers überprüft werden (vgl aber auch § 406 Rn 5; schon vor der Einfügung des § 407a: Frankf MDR 83, 849). Abs 4 S 1 ist Pendant zu § 404a II und dient der Beschleunigung. S 2 schützt insb die Parteien vor unerwartet hohen Kosten. Die Herausgabe- und Mitteilungspflicht des Abs 5 ermöglicht die Wahrnehmung der Prüfungspflicht des Gerichts (§ 286) und der Prüfungsbefugnis der Parteien (vgl BGH VersR 15, 338: Art 103 I GG). Auch können andere (§§ 404 I 3, 408 I 2, 360), weitere (§ 412) oder mehrere (§ 404 I) SV die Unterlagen zur Gutachtenerstattung benötigen. Zur Pflicht zu Objektivität und Neutralität s § 406 und § 410.

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