Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht eine Delegation aus Gründen der Prozessökonomie und um einen örtlich bedingten Wissensvorsprung bzgl der SV nutzen zu können. Sie setzt die Anordnung eines Sachverständigenbeweises und die Übertragung der Beweisaufnahme durch das Prozessgericht auf einen beauftragten (§ 361) oder ersuchten Richter (§ 362) voraus. Eine solche Übertragung ist als Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips (§ 355) außer im Falle einer Zuziehung zur Einnahme eines Augenscheins (§ 372 II) nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, dh nur unter den Voraussetzungen des § 375 möglich (s § 402). Zur weiteren Übertragung s § 365. Nach § 405 ist die Ernennung übertragbar, mit ihr die Auswahlbefugnisse (inkl der Bestimmung der Anzahl) und Leitungsbefugnisse und -pflichten nach §§ 404, 404a (was regionale Kenntnisse nutzbar macht); iÜ gelten die allg Vorschriften: §§ 360, 404 (auch dessen Abs 5) bleiben unberührt (bei Mitteilung ggü dem Prozessgericht gehen reguläre Weiterleitungszeiten zu Lasten der Parteien). Zur Ermächtigung anderer als Richter s Rn 3 (ggf analoge Anwendung der Vorschriften, zB des § 573).

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