Rn 3

Dem Erfordernis der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte genügt eine summarische Angabe. Die Informationsnot der beweispflichtigen Partei wird berücksichtigt, so dass keine sachverständige Substantiierung verlangt wird; es muss nur das Ergebnis, zu dem der SV kommen soll, mitgeteilt werden, nicht aber der Weg, auf dem dies geschieht (BGH NJW-RR 22, 69, 70; NJW 95, 130, 131; zur ggf konkreteren und umfassenderen Beweisfrage im Gerichtsbeschl vgl BGH VersR 82, 168; Oldbg MDR 08, 527 = MedR 08, 618; s.a. Rn 1 und § 144, § 404a Rn 3–16). Ggf muss das Gericht durch einen Hinweis nach § 139 I 2 auf Ergänzung des (Anknüpfungs-/Anschluss-)Tatsachenvortrags hinwirken (BGH VersR 09, 517). Allg unzulässig ist ein Ausforschungsbeweis (s § 284 Rn 24 f). Die Person des SV braucht nicht bezeichnet zu werden (Auswahl obliegt dem Gericht, § 404 I, zu Parteivorschlägen s § 404 IV, V).

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