Rn 20

Durch die Natur der Sache kann Verschwiegenheit geboten sein, wenn gerade die fragliche Tätigkeit herkömmlicherweise von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis geprägt ist, etwa diejenige von Mitarbeitern von Banken (BGH MDR 14, 44 [BGH 17.10.2013 - I ZR 51/12], Rz 23; NJW 54, 72, juris Rz 21; Stuttg NJW-RR 2012, 171 [OLG Stuttgart 23.11.2011 - 2 W 56/11], Rz 10 mwN; Naumbg GRUR-RR 12, 388, Rz 24; Hamm 3.3.17 – 30 W 1/17 Rz 11; Kretschmer wistra 09, 180, 183; Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 6; dies gilt auch in der Insolvenz des Bankkunden: Stephan WM 09, 241, 243f), wenn es nicht um Vorgänge geht, die im Verfahren urkundlich schon bekannt sind (Bambg FamRZ 22, 1115, Rz 14), von Detektiven, Dolmetschern, Übersetzern, Gewerkschaftssekretären (Zö/Greger § 383 Rz 20), Schiedsrichtern (Hilgard BB 15, 1091) und richtigerweise (vgl Art 7 I der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG, ABlEU Nr L 136, S 3) auch diejenige von Mediatoren (Guckelberger NVwZ 11, 390, 392; Zö/Greger § 383 Rz 20), auch wenn es sich dabei nicht um Rechtsanwälte handelt. Die Vertraulichkeit der Mediation hindert freilich nicht, dass die Parteien des Mediationsverfahrens selbst ein Recht auf Einsicht in die Mediationsakten haben (München MDR 09, 1065, Rz 22; krit hierzu Kurzweil ZZP 123 [2010], 77 ff). Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht auch dem gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand (§ 158 I FamFG) zu (Braunschw FamRZ 12, 187, Rz 11). Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt nicht deshalb, weil der Gegenstand des Geheimnisses, das gewahrt werden soll, schon einmal in einer öffentlichen Verhandlung erörtert worden ist (Hamm 3.3.17 – 30 W 1/17 Rz 14).

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