Leitsatz (amtlich)

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die "Herren des Geheimnisses" sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.11.2016; Aktenzeichen 011 O 229/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen T vom 12.12.2016 hin wird das am 25.11.2016 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Münster - 011 O 229/15 - abgeändert.

Die Aussageverweigerung des Zeugen T wird für rechtmäßig erklärt.

Die Kosten des Zwischenurteils fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beschwerdeführers, eines Bankangestellten, der nicht von beiden Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu berufen.

I. Der Kläger und die Beklagte sind geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten sie darum, ob dem Kläger, wie er vorgetragen hat, Provisionsansprüche gegen die Beklagte zustehen, die er ihr bzw. einer Firma von ihr darlehensweise überlassen habe, oder ob er die Vermittlungstätigkeit, wie die Beklagte behauptet hat, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte bzw. ihre Firma erbracht habe.

In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, es habe ein Gespräch der Parteien bei der Volksbank G stattgefunden, an dem die Parteien, ihr Steuerberater und der Beschwerdeführer, der bei der Volksbank G beschäftigt ist, teilgenommen hätten. In diesem Gespräch sei erörtert worden, dass das Geld nicht dauerhaft in der Gesellschaft, also der Firma der Beklagten, verbleiben würde, da insoweit u.a. Ansprüche des Klägers bestünden.

Die Beklagte hat bestritten, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Im Rahmen der Auseinandersetzung hierüber hat sie sich von dem Beschwerdeführer einen extra wegen dieses Streits angefertigten Aktenvermerk übersenden lassen und zu den Gerichtsakten gereicht, der sich über ein Telefongespräch mit der Steuerberaterin der Parteien verhält und in dem weiter angemerkt ist, dem Beschwerdeführer seien persönliche Absprachen der Parteien zu einer möglichen Verwendung der Erträge nicht bekannt.

Nachfolgend hat die Beklagte erklärt, den Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden.

Der Kläger hat gemeint, einer solchen Entbindung bedürfe es auch nicht, da der Beschwerdeführer keine Umstände bekunden solle, die dem Bankgeheimnis unterfielen.

Der Beschwerdeführer hat sich vor dem LG, das ihn dazu als Zeugen vernehmen wollte, ob das behauptete Gespräch stattgefunden hat und wenn ja, mit welchem Inhalt, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Mit dem angefochtenen Zwischenurteil, das dem Zeugen am 29.11.2016 zugestellt worden ist, hat das LG seine Aussageverweigerung für unberechtigt erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien dem Beschwerdeführer die streitigen Tatsachen in dem behaupteten Gespräch anvertraut worden im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, so dass sie grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterfielen. Indes sei zu berücksichtigen, dass beide Parteien gemeinsam dem Beschwerdeführer diese Tatsachen anvertraut hätten, so dass nur ein beide umfassender Geheimnisbereich geschaffen worden sei, der nicht nachträglich allein auf die Beklagte reduziert werden könne. Das Vertrauensverhältnis, dessen der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bedürfe, werde durch seine Aussage zu der Beweistatsache auch deshalb nicht verletzt, weil der Inhalt des Gesprächs ohnehin schon beiden Parteien bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer dabei in öffentlicher Verhandlung zu vernehmen sei, rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Schließlich sei die Sachlage schon in öffentlicher Verhandlung erörtert worden und habe insoweit auch schon eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines anderen Zeugen stattgefunden.

Mit seiner sofortigen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das LG habe verkannt, dass ein gemeinsamer Geheimnisbereich auch nur gemeinsam und nicht von einer Partei allein freigegeben werden könne. Ferner umfasse das Bankgeheimnis entgegen der Ansicht des LG auch allgemein bekannte Tatsachen, solange der Kunde wünsche, dass die Bank selbst keine Auskunft über sie erteile. Soweit das LG darauf abgestellt habe, dass die Umstände ohnehin schon in der öffentlichen Verhandlung erörtert worden seien, berücksichtige es nicht, dass dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt sei und nicht bekannt sein könne, inwieweit diese Erörterung schon stattgefunden habe. Außerdem sei er auf eine Nachfrage gegenüber dem Gericht hin, welche Auskünfte er geben könne und welche nicht, über die stattgefund...

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