Rn 19

Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 6). Weitere einschlägige gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 43, 45 DRiG, 43a II BRAO, § 18 BNotO, § 83 StBG, § 64 WPO, §§ 116, 93 I 2, 168 AktG, § 85 GmbHG, 47 GG. Ob nach dem Tod des Vertrauensgebers die Schweigepflicht erlischt, ist eine Frage des Einzelfalls (für den Arzt s § 385 Rn 10). Ist der Vertrauensgeber eine Handelsgesellschaft und wird sie gelöscht, erlischt damit auch die Verschwiegenheitspflicht (Nürnbg ZIP 15, 38, Rz 10). Zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind auch Aufsichtsratsmitglieder kommunaler GmbHs (v. Kann/Keiluweit DB 09, 2251, 2256). Eine Abwägung gegenläufiger Grundrechtspositionen (etwa im Abstammungsprozess) kann ergeben, dass eine grds bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entfällt (Saarbr NJW 15, 2740 [OLG Saarbrücken 27.04.2015 - 9 WF 13/15] Rz 14f).

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