Rn 10

Die Befreiung von der Schweigepflicht ist auch konkludent möglich. Eine derartige Befreiung ist stets anzunehmen, wenn die vertrauensgebende Partei den Zeugen benennt, wenn also etwa ein Patient seinen Arzt oder ein Mandant seinen Rechtsanwalt als Zeugen benennt (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 8). Wirft ein Versicherer einem verstorbenen Versicherungsnehmer vor, er habe über seinen Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss getäuscht, ist nicht von einer konkludenten Schweigepflichtentbindung betreffend den damals attestierenden Arzt auszugehen (Karlsr VersR 16, 445 Rz 43).

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