Rn 18

§ 383 I Nr 5 ist in § 385 II nicht genannt. Bei Presse- und Rundfunkmitarbeitern ist also das Schweigerecht unverzichtbar. Dies bringt den überaus hohen Stellenwert der freien Berichterstattung in der Demokratie zum Ausdruck und schützt gleichzeitig die Vertraulichkeit der Information ggü den Organen der Medien.

a) Geschützt ist hierbei indessen nur der redaktionelle Teil des jeweiligen Presseerzeugnisses, nicht die rein wirtschaftliche Seite der Pressetätigkeit, etwa soweit sie Inserate und Werbetätigkeit betrifft (BVerfG NJW 84, 1101, 1102 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 385/82]; 90, 701, 702 [BVerfG 06.04.1989 - 1 BvR 33/87]; Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 7).
b) In persönlicher Hinsicht berechtigt die Norm alle gegenwärtigen und früheren, bezahlten und unentgeltlich tätigen Mitarbeiter (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 7), sofern nur die Tätigkeit ›berufsmäßig‹ vorgenommen wird.
c) In sachlicher Hinsicht sind Rundfunksendungen geschützt; Druckwerke dagegen nur, wenn sie periodisch erscheinen. Letztere Einschränkung schließt zB Bücher aus, sofern sie nur einmalig, also nicht – und sei es in unregelmäßigen Abständen – regelmäßig wiederholt erscheinen (Zö/Greger § 383 Rz 13).
d) Als Adressaten des Informantenschutzes aus § 383 I Nr 5 kommen alle Personen in Betracht, die dem Pressemitarbeiter Informationen zuliefern, sowie diese Informationen selbst. Nicht geschützt sind dagegen das von dem jeweiligen Journalisten selbst recherchierte Material (Zö/Greger § 383 Rz 15) oder die Personen, die er in der jeweiligen Veröffentlichung selbst offenbart hat (BVerfG NJW 02, 592, 593 [BVerfG 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01]).
e) § 383 I Nr 5 schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Medien und Informanten, befreit aber nicht den Journalisten grds von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung. Das Schweigerecht besteht deshalb dann nicht mehr, wenn der Journalist anderenorts die geschützten Informationen bereits offengelegt hat, zB in einem anderen Prozess unter Verzicht auf sein Schweigerecht bereits ausgesagt hat. Da dann der Zweck des § 383 I Nr 5 nicht mehr erreicht werden kann, besteht das Schweigerecht künftig (dh in einem weiteren Prozess) nicht mehr (BGH NJW-RR 13, 159 [BGH 04.12.2012 - VI ZB 2/12] Rz 12 ff). Außerdem umfasst die Vorschrift nicht eigene (auch berufsbezogene) Wahrnehmungen des Journalisten, also nicht das selbst recherchierte Material (OVG Lüneburg AfP 14, 474 [OVG Niedersachsen 21.07.2014 - 10 OB 49/14] Rz 9).
f) Da die ZPO eine § 252 StPO entsprechende Vorschrift nicht kennt (s.o. Rn 8), können unter Verzicht auf das Schweigerecht getätigte Aussagen aus früheren Verfahren auch im Wege des Urkundsbeweises in den Prozess eingeführt werden (BGH NJW-RR 13, 159 [BGH 04.12.2012 - VI ZB 2/12] Rz 17).

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