Rn 8

Über das ihm aus § 383 I Nr 1–3 zustehende Recht ist der Zeuge gem § 383 II zu belehren. Dies kann zwar bereits in der Ladung geschehen (Zö/Greger § 383 Rz 21; zwingend – sofern das Verwandtschaftsverhältnis bei Gericht bereits bekannt ist – bei schriftlicher Vernehmung gem § 377 III). Bei unklaren Verwandtschaftsverhältnissen wird dies aber nicht ausreichen, va wenn die Gefahr besteht, dass die notwendig knappe Belehrung vom Empfänger inhaltlich nicht ausreichend erfasst wird. Tunlicher ist es, die Verhältnisse bei der Vernehmung zur Person (§ 395 II 1) zu klären und dieser sodann eine den Verständnismöglichkeiten des Zeugen angepasste Belehrung gem § 383 II anzuschließen. Die Belehrung und die Reaktion des Zeugen hierauf sind gem § 160 II protokollpflichtig. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht ist nur auf Rüge (§ 295) beachtlich, ansonsten ist die gleichwohl erlangte Aussage verwertbar. Ebenfalls auf eine entsprechende Rüge hin ist die in einem früheren Verfahren erlangte schriftlich vorliegende Aussage nicht durch Urkundsbeweis in das Verfahren einzuführen, wenn der Zeugen damals nicht belehrt wurde (Zö/Greger § 383 Rz 21; BGH NJW 85, 1470, 1471; Brandbg 10.7.15 – 11 U 127/14 Rz 18). Ein dem § 252 StPO entsprechendes Verwertungsverbot kennt die ZPO dagegen nicht (eine in 1. Instanz ordnungsgemäß gewonnene Aussage darf daher in den späteren Instanzen auch dann verwertet werden, wenn der Zeuge nach der 1. Instanz von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, BayVGH 11.6.13, 10 B 12.1493, Rz 25).

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