a)

 

Rn 15

§ 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Zeuge die fragliche Kenntnis anlässlich seiner Tätigkeit erlangt hat (Zö/Greger § 383 Rz 20a), so dass der Betroffene Verschwiegenheit erwarten darf. Hierunter fällt auch Zufallswissen, sofern nur ein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht (BGH NJW 05, 1948, 1949 [BGH 09.12.2004 - IX ZB 279/03]; 11, 1077 [BGH 16.02.2011 - IV ZB 23/09], Rz 10: der Strafverteidiger hört ein Gespräch unter Angehörigen des Angeklagten mit).

b)

 

Rn 16

§ 383 III erlegt dem Richter keine Belehrungspflicht auf wie § 382 II, nötigt ihn aber schon bei der Fragestellung zu erheblicher Rücksichtnahme (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 9). Es sollen nämlich schon Fragen nicht gestellt werden, deren Beantwortung – selbst wenn der Zeuge von seinem Schweigerecht nicht Gebrauch macht – offensichtlich das Verschwiegenheitsgebot verletzen würde (Zö/Greger § 383 Rz 22). Allerdings soll eine Antwort, die entgegen § 383 III gegeben wird, sogar trotz Rüge der Partei verwertbar sein (BGH NJW 90, 1734, 1735 [BGH 23.02.1990 - V ZR 188/88]; 77, 1198, 1199; aA Gießler NJW 77, 1185).

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