Rn 4

Ist aus Sicht des verordneten Richters ein Zwischenstreit durch das Prozessgericht zu entscheiden, soll er die Beweisaufnahme soweit durchführen als dies ungeachtet des Zwischenstreits möglich und zweckmäßig erscheint (BeckOKZPO/Bach Rz 3; aA Musielak/Voit/Stadler Rz 5: grds soweit wie möglich durchzuführen). Sodann hat er das Protokoll bzw die Verfahrensakten dem Prozessgericht mit einer Darstellung des Zwischenstreits vorzulegen. Dieses terminiert die mündliche Verhandlung über den Zwischenstreit und gibt den Termin den Parteien bekannt, Abs 2. Soweit Zeugen und Sachverständige anzuhören sind, sind sie vAw zu laden, im Fall des § 389 (Zeugnisverweigerung) auch die Parteien. Mit Ausnahme der §§ 389, 402 hat das Gericht nicht Bericht zu erstatten. Vielmehr haben die Parteien zu den streitigen Punkten vorzutragen. Die Entscheidung ergeht durch Zwischenurteil (§ 303), wenn die Beweisaufnahme durch den verordneten Richter fortgesetzt werden soll oder Dritte (Zeugen oder Sachverständige) betroffen sind. Soll das Verfahren vor dem Prozessgericht fortgesetzt werden, kann es auch den Beweisbeschluss abändern, die noch nicht ausgeführte Beweisaufnahme vollenden und über den Zwischenstreit im Endurteil entscheiden (MüKoZPO/Heinrich Rz 3). Bei Säumnis einer Partei kann beschränkt auf den Zwischenstreit Versäumnisurteil gem § 347 ergehen.

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