Rn 3

Die Kammer entscheidet durch Beschl, der keiner Begründung bedarf. Der Übertragungsbeschluss bedarf für seine Wirksamkeit der Unterschrift aller mitwirkenden Mitglieder der Kammer (s Frankf Urt v 5.8.22 – 21 U 84/21 = MDR 22, 1436). Er kann nicht mit einem Beweisbeschluss (der Kammer) verbunden werden (vgl Brandbg NJW-RR 00, 1338 [OLG Brandenburg 16.03.2000 - 8 U 66/99]). Vor Erlass des Beschlusses sind die Parteien anzuhören, dh es ist der Eingang der Klageerwiderung abzuwarten, in der sich der Beklagte erklären soll, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (§ 277 I 2); eine unterbliebene Anhörung verletzt Art 103 I GG (s München MDR 16, 179, auch zur Heilungsmöglichkeit; aA wohl BWVerfGH Beschl v 8.11.17 – 1 VB 7/17). Der Kl soll sich hierzu bereits in der Klageschrift äußern (§ 253 III Nr 3). Einer gesonderten Aufforderung bedarf es daher nicht. Welches Mitglied der Kammer der zust Einzelrichter ist, muss sich aus dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan ergeben (vgl § 348 Rn 2). Dieser wird in dem Übertragungsbeschluss daher nicht namentlich bezeichnet. Obligatorischer Einzelrichter kann auch ein Proberichter sein, der als originärer Einzelrichter gem § 348 I 2 Nr 1 nicht berufen wäre (s München MDR 16, 179). Eine Teilübertragung des Verfahrens ist nicht möglich. Allerdings kann eine Prozesstrennung gem § 145 vorgenommen und nur eines der daraus entstehenden Verfahren auf den Einzelrichter übertragen werden. Bei Abgabe des Verfahrens durch den obligatorischen Einzelrichter an eine andere Kammer bleibt die Streitsache eine Einzelrichtersache, ohne dass es eines dahingehenden Bestätigungsbeschlusses der übernehmenden Kammer bedarf (Dresd NJ 17, 519).

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