Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 02.08.1999; Aktenzeichen 1 a O 678/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. August 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 1 a des Landgerichts Neuruppin und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben, soweit darin wegen eines Betrages von 94.544,21 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 10. Februar 1997 das Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 15. Januar 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges – an das Landgericht – Zivilkammer – zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug soll abgesehen werden.

 

Tatbestand

Der Beklagte beabsichtigte 1996, das Wirtschaftsgebäude der ehemaligen Panzerkaserne in N. zu einer Bildungseinrichtung umzubauen. Mit der Planung des Umbaus beauftragte er das Ingenieurbüro für Gebäudetechnik K. GmbH (im Folgenden: K. GmbH). Mit Anschreiben vom 15.04.1996 (Bl. 21 d.A.) übersandte die K. GmbH der Klägerin Ausschreibungsunterlagen betreffend die Abbrucharbeiten für das Bauvorhaben, bestehend aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Bl. 22 f. d.A.), einem Formular „Besondere Vertragsbedingungen” (Bl. 24 ff. d.A.), einem Formular „Zusätzliche Vertragsbedingungen” (Bl. 27 ff. d.A.), weiterem Bedingungswerk (Bl. 37 ff. d.A.), besonderen „Bewerbungsbedingungen” (Bl. 45 ff. d.A.) und einer Leistungsbeschreibung (Bl. 50 ff. d.A.). Die Klägerin sandte die Unterlagen zurück, das Leistungsverzeichnis versehen mit ihren Preisen, endend mit einem Gesamtpreis für die Abbrucharbeiten von 177.514,80 DM (netto).

Unter dem 10.05.1996 unterzeichneten die Klägerin und die K. GmbH, unter dem 14.05.1996 der Beklagte einen Bauvertrag über die Abbrucharbeiten (Bl. 61 d.A.). Der Vertrag ist als Pauschalpreisvertrag mit einer Auftragssumme von 173.913,04 DM (netto) zuzüglich der Mehrwertsteuer bzw. 200.000,00 DM (brutto) bezeichnet. Auf der Rückseite des Vertragsformulars (Bl. 62 d.A.) sind „Besondere Angebots- und Vertragsbedingungen” abgedruckt, die u.a. die Geltung der VOB/B vorsehen. Zeichnungen zu dem Bauvorhaben übersandte die K. GmbH der Klägerin mit Anschreiben vom 13.05.1996 (Bl. 63 d.A.).

Während der Bauausführung kam es zu zwei Nachtragsangeboten der Klägerin vom 28. und 29.05.1996 (Bl. 64, 65 d.A.) über 20.882,85 DM und 17.603,05 DM. Ferner unterbreitete die Klägerin unter dem 31.05.1996 – auf Anforderung der K. GmbH – ein Angebot über den Stundenverrechnungssatz für Stundenlohnarbeiten (Bl. 66 d.A.). Unter dem 16.10.1996 übersandte der Beklagte der Klägerin eine „Erweiterung zum Pauschallvertrag”, in der es – in mangelhaftem Deutsch – heißt:

„Der am 14.5.96 geschlossene Vertrag wird durch die beiden Nachträge 1. und 2. mit Abstriche in 1. Nachtrag und Einheitspreisveränderungen im 2 Nachtragpauschall mit 20.000,– DM Brutto abgegolten. Die Neu Vertragssumme beträgt somit 220.000,– DM.”

Die Klägerin nahm von diesem Schreiben „Kenntnis”.

Im weiteren Verlauf der Arbeiten kam es zu mindestens einem weiteren Nachtragsangebot (Bl. 104 d.A. – undatiert) in das – nach seinem Text – das Angebot vom 29.05.1996 (Bl. 65 d.A.) „eingearbeitet” war. Diverse Änderungen im Arbeitsablauf und -umfang ergaben sich auch aus verschiedenen Protokollen über Baubesprechungen, die teilweise vorgelegt worden sind.

Nach der – jedenfalls in den Grundzügen nicht bestrittenen – Darstellung der Klägerin änderte sich im Verlauf der Abbrucharbeiten der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen – im Wesentlichen – durch folgende Umstände: Während des Bauablaufs wurde der Klägerin aufgegeben, Wände abzureißen, deren Abriß in der Ursprungsplanung nicht vorgesehen war. Abzubrechende Fußbodenaufbauten erwiesen sich stärker als angenommen. Abzureißende Innenwände waren stärker als angenommen. Fliesenbeläge, deren Entfernung vorgesehen war, waren statt in normalem Fliesenmörtel in – wesentlich stärkerem und festerem – Betonmörtel verlegt. Nach Entfernung des Fliesenbelages wurde der Klägerin – auch – aufgegeben, zusätzlich die Wände abzureißen. Der Klägerin wurden Abrissarbeiten übertragen, die – jedenfalls – im ursprünglichen Leistungsverzeichnis überhaupt nicht vorgesehen waren. Außerdem wurde der Klägerin vorgegeben, bestimmte – vorgesehene – Abrissaufgaben vorerst nicht zu leisten, sondern später auszuführen.

Die Klägerin vollendete ihre Arbeiten im Herbst 1996. Die „Endabnahme” fand – nach den Feststellungen des Landgerichts – am 27.11.1996 statt. Die Klägerin stellte – ebenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts – am 09.12.1996 ihre Schlussrechnung über 326.649,40 DM, der das erstellte Aufmaß beigefügt war. Weder diese Rechnung noch das erwähnte Aufmaß befinden sich bei den Akten. Die Endsumme ist allerdings erwähnt in einem – offenbar von der Klägerin stammenden – „überarbeiteten Aufmaß” der Klägerin mit Datum vom 21.10.1996 (Bl. ...

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