Rn 2

Die in Abs 1 Nr 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies der Fall, muss die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Zu den Voraussetzungen für besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art s.o. § 348 Rn 8; zur grundsätzlichen Bedeutung s.u. § 511 Rn 45 f. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn im Haupttermin (vgl § 272 I, § 279) vor der Kammer verhandelt worden ist. Bei Säumnis einer Partei wurde nicht verhandelt. Ein früher erster Termin kann Haupttermin sein, wenn er – was die Regel sein dürfte – wie ein Haupttermin durchgeführt wird, dh umfassend vorbereitet ist (§ 272 I). Dies kann sich zB darin zeigen, dass die Kammer auf den frühen ersten Termin einen Beweisbeschluss erlässt (vgl Brandbg NJW-RR 00, 1338 [OLG Brandenburg 16.03.2000 - 8 U 66/99], str). Haupttermin kann auch der Termin gem § 128 II 2 Alt 1 sein, auf den im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Nach Erlass eines Kammerbeschlusses in einem Verfügungsverfahren ist eine Übertragung auf den Einzelrichter für das folgende Widerspruchsverfahren nicht mehr statthaft (München MDR 18, 1461, 1462 [OLG Frankfurt am Main 29.08.2018 - 14 U 52/18]). Eine gleichwohl erfolgte Übertragung ist allerdings idR (vgl § 348a Rn 5) nicht überprüfbar (Abs 3). Ausnahmsweise ist nach dem Haupttermin eine Übertragung zulässig, wenn ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Es darf danach aber nicht ein weiterer Haupttermin vor der Kammer stattgefunden haben. Einer Übertragung steht es auch nicht entgegen, wenn vor einem anderen Gericht ein Haupttermin stattgefunden hat und dieses Gericht den Rechtsstreit dann an das erkennende Gericht gem § 281 verwiesen hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen, wenn die Kammer den Rechtsstreit zuvor vom obligatorischen Einzelrichter übernommen hatte (Abs 2 S 4).

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