Rn 5

Der Übertragungs- (Abs 1) und der Übernahmebeschluss (Abs 2) sind nicht anfechtbar. Rechtsmittel können auf eine unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden (Abs 3). Eine Ausnahme dürfte auch hier (vgl § 348 Rn 7 und 9) für den Fall der Willkür gelten (Art 101 I 2 GG; vgl BGHZ 170, 180 = NJW 07, 1466, 1467 u BGH VersR 13, 1274 Rz 8 zu § 526).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge