Rn 3

§ 345 ist nur anwendbar, wenn ein wirksames erstes Versäumnisurteil durch Verkündung nach § 311 oder durch Zustellung nach § 310 III (Dresd OLG-NL 96, 143) ergangen und durch wirksamen Einspruch angefochten worden ist (str dazu § 341 Rn 5).

 

Rn 4

Der Einspruchsführer muss im Einspruchstermin säumig sein. Unerheblich ist, ob er auch bei Erlass des ersten Versäumnisurteils säumig war (BGHZ 97, 341, 345). Die Vorschrift ist dagegen nicht anzuwenden, wenn die Partei in einem nachfolgenden Termin erneut (Frankf NJW-RR 11, 216) oder der Gegner im Einspruchstermin säumig ist. Ein Unterschied zwischen der Säumnis im ersten Termin, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, und der im Einspruchstermin besteht grds nicht (BGHZ 141, 351, 354). Der erschienene Einspruchsführer ist säumig, wenn er nicht verhandelt (dazu § 333 Rn 3–5). Das ist der Fall, wenn er sich nur zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs äußert; es sei denn, dass der Termin ausnahmsweise nur zu dem Zweck bestimmt worden ist (s § 341a Rn 1). Wegen der einschneidenden Folgen des § 345 reicht es grds aus, wenn der Einspruchsführer über die Sachurteilsvoraussetzungen – wie über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – verhandelt (Münzberg ZZP 80, 484, 486).

 

Rn 5

Der Gegner des säumigen Einspruchsführers muss den Verfahrensantrag auf Verwerfung des Einspruchs durch zweites Versäumnisurteil stellen (vgl Stuttgart NJW 94, 1884 [OLG Stuttgart 13.08.1993 - 2 U 48/93]). Der Gegner darf zudem kein anderes Sachbescheidungsinteresse als beim Erlass des (ersten) Versäumnisurteils verfolgen (zu den Entscheidungen bei Parteiwechsel, Klageänderung oder -erweiterung s Rn 8).

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