Rn 11

Die Vorschrift sichert den Normzweck des § 331 III (s § 331 Rn 1, 28). Dieser setzt die Einhaltung der in § 276 I, II bestimmten Förmlichkeiten voraus. Die Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft muss dazu vom Vorsitzenden verfügt und die Anordnung durch die Unterschrift des Richters gedeckt sein (Celle NdsRpfleger 83, 185, 186), die in § 276 II genannten Belehrungen enthalten und dem Bekl nach § 329 II 2 zugestellt worden sein (Nürnbg NJW 81, 2266).

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