Rn 28

Der vom Gesetzgeber verfolgte Normzweck, Rechtsstreitigkeiten in einem schriftlichen Vorverfahren prozessökonomisch durch Versäumnisurteil erledigen zu können (s Rn 1), erfordert die Einhaltung besonderer Förmlichkeiten. Diese stellen in gewissem Umfange sicher, dass die Passivität des Bekl im schriftlichen Vorverfahren den Schluss zulässt, dass die Sache nicht streitig ist, der Bekl zumindest nicht streitig verhandeln will. Hierzu müssen die in § 276 I, II bestimmten Anforderungen eingehalten werden, bei deren Fehlen nach § 335 I Nr 4 kein Versäumnisurteil ergehen darf (s § 335 Rn 11).

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