Rn 2

Es muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 215 I bestimmt worden sein. Nach § 370 I gehören dazu auch Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, die kraft Gesetzes zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt sind, was im Falle der Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter nach § 370 II 1 angeordnet werden muss. Zur Säumnis bei Nichtverhandeln nach Beweisaufnahme s § 333 Rn 6. Nach einem Gütetermin muss – was nach § 279 I 1 die Regel sein soll – zugleich Termin zur anschließenden Verhandlung anberaumt worden sein. § 332 gilt dagegen nicht für die allein zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmten Termine (§ 347 II).

 

Rn 3

Die Partei muss säumig sein. Eine vorangegangene Beweisaufnahme oder Güteverhandlung muss beendet und in die Verhandlung eingetreten sein (MüKoZPO/Prütting Rz 4; Musielak/Voit/Stadler Rz 2).

 

Rn 4

Die Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung wird nach § 342 durch den zulässigen Einspruch aufgehoben (RGZ 14, 343, 345); allerdings nach § 345 wieder beseitigt, wenn der Einspruchsführer auch im Einspruchstermin säumig ist (BGHZ 141, 351, 356).

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