Rn 15

Die Vorschrift schränkt den Anwendungsbereich der Widerklage durch die Bezugnahme auf § 40 II ein. Daraus ergibt sich, dass Widerklagen nach § 33 I unzulässig sind, soweit nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, oder die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen (Bsp: §§ 52, 53 DesignG). Zu den Folgen für die Behandlung durch das Gericht s Rn 32 Zu beachten ist, dass die Vorschrift durch § 29c III eingeschränkt ist (s dazu § 29c Rn 7). Auch § 215 II VVG statuiert eine Ausnahme von § 33 II.

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