Rn 7

§ 29c IV (früher: § 29c III) enthält eine Ausnahme vom Prorogationsverbot des § 40 II Nr 2, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist, wenn ein ausschl Gerichtsstand begründet ist (BGHZ 203, 140; s.a. § 40 Rn 5). Der Unternehmer soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor einer erschwerten Rechtsverfolgung geschützt werden (ThoPu/Hüßtege Rz 8; Musielak/Voit/Heinrich Rz 13). Durch die Vorschrift wird gleichzeitig jegliche von § 29c I abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (BGHZ 203, 140 mit zust Anm Mankowski BB 14, 3090). § 29c IV entspricht inhaltlich den Vorgaben des § 38 III Nr 2. Zu den Voraussetzungen s dort.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge