Rn 16

Die Regelung greift für Beschlüsse lediglich in bestimmten Fällen, dh das Gericht darf, was sich aus § 572 I 1 ergibt, grds seine Beschlüsse abändern und aufheben (ThoPu/Reichold, § 329 Rz 12). Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind, sind dagegen grds für das erlassende Gericht bindend und damit unabänderbar (BAG MDR 84, 83). Weiterhin ist ein Beschl nicht abänderbar, der bereits ausgeführt oder prozessual überholt ist (Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 17). Beschlüsse zur Zuständigkeit des Gerichts, die nach §§ 36, 37 ergangen sind, sind daher ebenso wie der Arrest, die einstweilige Verfügung und die Vollstreckbarerklärung von Schiedsspruchsprüchen oder der Schiedsvergleich in Form eines Schiedsspruches nicht revidierbar. Nach hM gilt dies auch für den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid (Musielak/Voit/Musielak § 329 Rz 13; ThoPu/Reichold § 329 Rz 12; HK-ZPO/Saenger § 329 Rz 21; aA Karlsr Rpfleger 87, 422; Vollkommer, Rpfleger 75, 161). Auch der Verweisungsbeschluss gem § 281 stellt eine abschließende Entscheidung dar und darf deshalb nach seiner Verkündung von dem erlassenden Gericht nicht mehr geändert werden (St/J/Roth § 329 Rz 15 und § 281 Rz 22). Gleiches gilt für den die Berufung nach § 522 II zurückweisenden Beschl, da er urteilsähnlich ist (BGH MDR 07, 600; München MDR 03, 522 [OLG München 12.02.2003 - 1 U 2733/02]). Der Beschl, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von dem Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 124 aufgehoben werden (Hamm FamRZ 86, 583). Dies gilt jedoch nicht für einen ablehnenden PKH-Beschluss (BVerfGE 56, 139, 154 = Rpfleger 81, 184). Auch ein unanfechtbarer Beschluss, der unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten erlassen worden ist, kann auf die Anhörungsrüge nach § 321a abgeändert werden. Bei Verstößen gegen andere Grundrechte ist nur eine Gegenvorstellung möglich, die bei dem Gericht, das den Beschl erlassen hat, zu erheben ist. Aber auch hier findet § 318 entsprechend Anwendung, weil solche Beschlüsse im Wege einer Verfassungsbeschwerde ohnehin aufzuheben wären (BGHZ 150, 133 = NJW 02, 1577; Musielak/Voit/Musielak § 329 Rz 16).

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