Rn 15

Die internationale Zuständigkeit kann sich grds auch aus § 33 ergeben (BGHZ 52, 30, 33 = MDR 69, 571), nicht aber im Verhältnis zu einer Partei, die bislang nicht am Verfahren beteiligt war (BGH NJW 81, 2642, 2648 [BGH 20.05.1981 - VIII ZR 270/80]). In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist das Erstgericht aus deutscher Sicht auch international zuständig für die Entscheidung darüber, ob der Anspruch durch die Aufrechnung mit einer konnexen Forderung erloschen ist (BGH NJW 93, 2753, 2754 [BGH 12.05.1993 - VIII ZR 110/92]), also mit einer Forderung, die im Zusammenhang mit der Klageforderung steht, wofür etwa genügt, wenn beide Forderungen aus derselben Geschäftsbeziehung stammen. Ob für inkonnexe Forderungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte im Urteilsstaat selbstständig begründet sein muss, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden (offengelassen: BGHZ 149, 120, 126 ff = NJW 02, 2182). Dafür spricht die aus § 17 II 1 GVG folgende Grundentscheidung für einen Vorrang der Prozessökonomie ggü der Entscheidung durch das sachnächste Gericht (BGHZ 153, 173, 178 = NJW 03, 828). Das ausl Gericht ist in Anwendung dieses Grundsatzes aus deutscher Sicht auch für die Entscheidung über die Verteidigungsmittel wie die Aufrechnung zuständig (vgl § 145 Rn 10 ff). Ähnlich ist der EuGH auch für Art 6 Nr 3 EuGVÜ (entsprechend Art 6 Nr 3 EuGVVO) zu verstehen (EuGHE 95, I-2053 Rz 13/18 – Danværn/Otterbeck).

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