Leitsatz (amtlich)

EGÜbk. ü.d. gerichtl. Zuständigkeit u.d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) Art. 2 Abs. 1, 6 Nr. 3

  • Die Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen des Beklagten setzt voraus, daß das Prozeßgericht auch insoweit international zuständig ist.
  • An der internationalen Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte streitige und inkonnexe Gegenforderungen des Beklagten fehlt es, wenn für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat des Klägers zuständig wären und dieser die internationale Unzuständigkeit des Prozeßgerichts gerügt hat.

ZPO § 145 Abs. 3

Ist das Prozeßgericht mangels internationaler Zuständigkeit nicht zur Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen befugt, so ist die Aufrechnung in diesem Verfahren nicht zu beachten. Es ist vielmehr allein über die Klagforderung zu entscheiden.

EGBGB Art. 28 Abs. 1, 2

Beim Handelsvertretervertrag wird die für das Vertragsverhältnis “charakteristische Leistung” in der Regel vom Handelsvertreter erbracht mit der Folge, daß für vertragliche Ansprüche das am Sitz des Handelsvertreters geltende Recht anwendbar ist.

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 25.03.1992)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1992 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juni 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine italienische Gesellschaft mit Sitz in Bornate Sesia (VC), verlangt von der Beklagten, die in München ein Einzelhandelsgeschäft für Bekleidungswaren betreibt, den Kaufpreis für gelieferte Bekleidungsstücke in Höhe von 33.925 DM. Die Forderung ist der Entstehung und der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig. Über diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I erwirkt. Mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte gegen die Klageforderung mit mehreren Ansprüchen des ehemaligen Handelsvertreters der Klägerin in Deutschland, R…, gegen die Klägerin aufgerechnet, die ihr R… am 31. Oktober 1990 abgetreten hat. Sie führt aus, das durch Vertrag vom 15. Dezember 1980 begründete Handelsvertreterverhältnis zwischen R… und der Klägerin sei durch deren Kündigung vom 22. März 1990 beendet worden. R… stünden vor allem Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche zu, die ihr, der Beklagten, bis zur Höhe der Klageforderung abgetreten seien. Hilfsweise rechnet sie mit ebenfalls an sie abgetretenen angeblichen Provisionsansprüchen R.s aus den Jahren 1989 bis 1991, die den Klagebetrag erreichten, und weiter hilfsweise mit einem ebenfalls an sie abgetretenen behaupteten Anspruch R.s auf Provisionsvorschuß in Höhe von 27.144,08 DM auf.

Die Klägerin hat die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche gerügt. Hilfsweise hat sie den Bestand der aufgerechneten Gegenansprüche bestritten und vorsorglich ein Zurückbehaltungrecht wegen behaupteter eigener Ansprüche gegen R… geltend gemacht.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es hat seine internationale Zuständigkeit für die Prüfung der aufgerechneten Gegenansprüche verneint. Diese Ansprüche, die sämtlich aus dem Handelsvertreterverhältnis zwischen der Klägerin und R… hergeleitet würden, könnten nur vor den italienischen Gerichten geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die aufgerechneten Gegenansprüche ebenfalls verneint und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit aufrecht erhalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

A. Für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisforderung sind die deutschen Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. September 1968 – BGBl. 1972 II, 774 (EuGVÜ) international zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat.

B. I. Daß die Klagforderung in der geltend gemachten Höhe wirksam entstanden ist, ist unter den Parteien außer Streit.

II. Fraglich ist allein, ob sie durch die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erklärte Aufrechnung erloschen ist.

Materiell-rechtlich richtet sich dies nach deutschem Recht, das die Parteien insoweit übereinstimmend ihren Ausführungen zugrundegelegt und damit eine Vereinbarung hinsichtlich der Rechtsanwendung getroffen haben (BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 – XI ZR 149/91 = NJW 1992, 1380 m. Nachw.). Ob die Klagforderung durch die Aufrechnung erloschen ist (§§ 387, 389 BGB), hängt von der Entscheidung über den Bestand und die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen sowie davon ab, ob sie der Beklagten zustehen. Da diese Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig ist, können die deutschen Gerichte über die Gegenforderungen nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (BGHZ 60, 85, 87 f; Geimer NJW 1973, 951 und IPrax 1986, 208, 211 f; Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage, 1985, S. 164, 168, 179, 180 f; für den Bereich des EuGVÜ vgl. auch EuGH – Urteile vom 9. November 1978 – Rs. 23/78 (Meeth/Glacetal) = EuGHE 1978, 2133, 2142 Rdnr. 8 = NJW 1979, 1100 und vom 7. März 1985 – Rs. 48/84 (Spitzley/Sommer) = EuGHE 1985, 787, 798 f. Rdnr. 20 und 27 = NJW 1985, 2893, 2894 = IPrax 1986, 27, 28 f m. Anm. Gottwald aaO S. 10 ff).

III. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verneint.

1. An der internationalen Zuständigkeit würde insoweit allerdings kein Zweifel bestehen, wenn die deutschen Gerichte auch für die selbständige klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche international zuständig wären (Geimer IPrax 1986, 208, 211; Eickhoff aaO S. 185). Mit dieser Begründung kann jedoch die internationale Zuständigkeit für die Aufrechnungsforderungen nicht bejaht werden, denn für die klageweise Durchsetzung dieser Ansprüche wären, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die italienischen Gerichte zuständig:

a) Auch insoweit richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

b) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ wären die italienischen Gerichte zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Italien hat.

c) Eine davon abweichende Zuständigkeit könnte sich allerdings aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben. Hiernach kann eine Person mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Hierbei kommt es auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet und die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 – Rs. 14/76 – de Bloos/Bouyer = EuGHE 1976, 1497, 1508 f, 1510 f = NJW 1977, 490, 491 und vom 15. Januar 1987 – Rs. 286/85 – Shenavai/Kreischer = EuGHE 1982, 239, 254, 256 f = NJW 1987, 1131 m. Anm. Geimer), hier also die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung der angeblichen Geldforderungen ihres früheren Handelsvertreters R…, die dieser an die Beklagte abgetreten haben soll.

Ohne Rechtsfehler hat indessen das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch nach dieser Vorschrift die Gerichte am Sitz der Klägerin in Italien zuständig wären:

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 6. Oktober 1976 – Rs. 12/76 – Industrie Tessili Italiana/Dunlop AG = EuGHE 1976, 1473, 1478 = NJW 1977, 491 m. Anm. Geimer S. 492 f und vom 15. Januar 1987 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 – I ZR 201/86 = NJW 1988, 1466, 1467) bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – jedenfalls in Fällen, in denen nicht vereinheitlichtes materielles Recht anzuwenden ist (zum Einheitskaufrecht vgl. Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. März 1992 – VII ZR 258/91 = WM 1992, 1715) – nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die in Rede stehende Verpflichtung maßgeblich ist, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht.

bb) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Anwendbarkeit deutschen Rechts gelangt:

Grundlage für die an die Beklagte abgetretenen und von dieser zur Aufrechnung gestellten angeblichen Ansprüche ist nach deren Behauptung das Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Zedenten R… und der Klägerin. Da dieser Vertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 15. Dezember 1980 geschlossen wurde, ist zweifelhaft, ob die Ermittlung des für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgeblichen Rechts bereits nach den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Artt. 27 ff EGBGB oder nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Internationalen Privatrecht zu erfolgen hat. Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt das bisherige Internationale Privatrecht auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge anwendbar. Ob und wieweit dies auch für Dauerschuldverhältnisse gilt, die – wie hier – vor dem 1. September 1986 abgeschlossen wurden, aber auch in dem Zeitraum danach noch wirksam waren und durchgeführt wurden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 1989 – V ZR 240/88 = NJW-RR 1990, 248, 249 unter I 1 und vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 64/90 = NJW 1992, 618, 619 unter II 2b aa; Palandt/Heldrich, BGB, 52. Aufl. Art. 220 EGBGB Rdnr. 4; zum Meinungsstand bei Handelsvertreter-Altverträgen vgl. Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. I, 2. Aufl. Rdnr. 2474), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sowohl das frühere deutsche Internationale Privatrecht wie die Artt. 27 ff EGBGB n.F. zum selben Ergebnis – der Anwendbarkeit deutschen Rechts – führen. Bereits zur Zeit des früheren Rechts hat die Rechtsprechung stets auf das am Sitz des Handelsvertreters als dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses geltende Recht abgestellt (BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 – I ZR 122/78 = NJW 1981, 1899, 1900 und vom 11. Februar 1988 aaO). Auch nach neuem Internationalen Privatrecht wäre, da eine Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB weder ausdrücklich getroffen noch sonst mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, das am Sitz des Handelsvertreters geltende Recht anzuwenden, weil er die für das Vertragsverhältnis “charakteristische Leistung” (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 EGBGB) erbringt (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdnr. 15; MünchKomm-Martiny, BGB, 2. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdnr. 157; Hopt, Handelsvertreterrecht, 1992, § 92c HGB Rdnr. 2; Küstner/v. Manteuffel aaO Rdnr. 2417).

cc) Maßgeblich ist daher § 269 BGB. Danach liegt der Erfüllungsort am Sitz des Schuldners, wenn ein anderer Ort für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die von der Beklagten behaupteten Ansprüche R.s gegen die Klägerin auf Handelsvertreterausgleich, Provision und Provisionsvorschuß am Geschäftssitz der Klägerin in Italien zu erfüllen sein würden. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22. Oktober 1987 – I ZR 224/85 = WM 1988, 135, 136 und vom 11. Februar 1988 aaO) den Umstand, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung im allgemeinen am Tätigkeitsort des Handelsvertreters (hier: Bundesrepublik Deutschland) liegt, als nicht ausreichend für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes für die beiderseitigen Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis angesehen. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines vom Geschäftssitz der Klägerin abweichenden Erfüllungsorts für die angeblichen Ansprüche R.s sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

dd) Auch nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. § 269 BGB wären daher die italienischen Gerichte für die selbständige Geltendmachung der behaupteten Gegenansprüche international zuständig.

d) Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, ob sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die angeblichen Gegenforderungen der Beklagten aus Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ (Gerichtsstand der Widerklage) ergibt. Da die Beklagte die Gegenansprüche nicht im Wege der Widerklage, sondern der Aufrechnung geltend macht, kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift verneint. Klage und Widerklage müssen danach “auf denselben Vertrag oder Sachverhalt … gestützt” werden. Zutreffend führt das Berufungsgericht hierzu aus, daß die Klageforderung und die an die Beklagte abgetretenen angeblichen Ansprüche des Zedenten R… gegen die Klägerin sowohl auf unterschiedlichen Verträgen wie auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, die keinerlei Gemeinsamkeiten aufweisen.

e) Für die selbständige Geltendmachung der an die Beklagte abgetretenen angeblichen Gegenansprüche des früheren Handelsvertreters R… gegen die Klägerin würde es somit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlen.

2. a) Ob und wieweit das für bestimmte Ansprüche international unzuständige Gericht gleichwohl zur Entscheidung befugt ist, wenn die Ansprüche im Wege der Aufrechnung in ein anhängiges Verfahren eingeführt werden, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher nur für besonders gelagerte Einzelfälle entschieden, die in den entscheidenden Punkten von dem vorstehend zu beurteilenden Sachverhalt abweichen:

Im Urteil vom 9. November 1978 – Rs. 23/78 (Meeth/Glacetal) = EuGHE 1978, 2133, 2142 – 2144 = NJW 1979, 1100 wurde entschieden, daß das aufgrund einer Vereinbarung, wonach jede der beiden in verschiedenen Vertragsstaaten wohnende Parteien nur vor den Gerichten ihres Heimatstaates verklagt werden könne, mit der Sache befaßte Gericht auch die Aufrechnung mit einer Forderung berücksichtigen kann, wenn diese mit dem streitigen Rechtsverhältnis im Zusammenhang steht. Letzteres ist, wie gezeigt, hier nicht der Fall. Die Konnexität der Forderungen ist nach deutschem materiellen Recht (§ 387 BGB) für die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht erforderlich.

Nach dem Urteil vom 7. März 1985 – Rs. 48/84 (Spitzley/Sommer) = EuGHE 1985, 787, 798 – 800 = NJW 1985, 2893 f = IPrax 1986, 27 m. Anm. Gottwald S. 10 ff ist das Gericht eines Vertragsstaates auch für eine nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt beruhende Aufrechnungsforderung, für die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaates vereinbart wurde, dann zuständig, wenn sich der Kläger rügelos auf sie eingelassen hat (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 – VII ZR 179/91 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat vielmehr in beiden Vorinstanzen geltend gemacht, für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen fehle es an der internationalen Zuständigkeit.

Nach dem Urteil vom 4. Juli 1985 – Rs. 220/84 (AS Autoteile Service/Malhé) = EuGHE 1985, 2273 = NJW 1985, 2892 = IPrax 1986, 232 m. Anm. Geimer S. 208 ff kann dagegen eine Forderung, für deren selbständige Geltendmachung die internationale Unzuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates rechtskräftig feststeht, nicht nach erfolgter Aufrechnung im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nochmals vor den Gerichten desselben Vertragsstaates geltend gemacht werden; der Gerichtshof hat in dem Verhalten des damaligen Klägers einen Verfahrensmißbrauch gesehen. Im vorliegenden Fall dagegen fehlt es an einer rechtskräftigen Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen.

b) Die somit hier entscheidende Frage, ob die international zuständigen deutschen Gerichte auch zur Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte bestrittene und inkonnexe Gegenforderungen befugt sind, wenn für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat des Klägers international zuständig wären und dieser sich auch nicht rügelos auf die Gegenforderungen eingelassen hat, ist nach dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden eindeutigen Grundkonzept des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verneinen. Zwar enthält das Übereinkommen keine ausdrückliche Regelung der Aufrechnung. Die Prozeßaufrechnung der Beklagten ähnelt aber einer Rechtsverteidigung, bei der die Gegenforderungen im Wege der Widerklage in den anhängigen Prozeß eingeführt werden. Für diesen Fall untersagt Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, wie bereits erwähnt, die Geltendmachung inkonnexer Gegenforderungen vor dem international dafür unzuständigen Gericht. Ist aber die Geltendmachung solcher Forderungen nicht einmal im Wege der Widerklage zulässig, so verbietet sich dies erst recht für die Geltendmachung im Wege der Prozeßaufrechnung (Geimer IPrax 1986, 208, 212; Schack, Internationales Zivilprozeßrecht, 1991, Rdnr. 352 – 355).

c) Einer Vorlage der hier entschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Frage der Auslegung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ nach Artt. 2 und 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Zwar ist die Frage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form, wie gezeigt, noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber – ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag – entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T./Ministero della sanità) = EuGHE 1982, 3415 Ls. 4 = NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). Dies ist nach der Überzeugung des Senats hier der Fall. Eine innere Rechtfertigung für die unterschiedliche Beurteilung der internationalen Zuständigkeit für im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen gegenüber dem in Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ geregelten Fall ist nicht ersichtlich. Der Senat ist auch davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EuGH, BVerfG und BGH aaO).

IV. Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenansprüche der Beklagten steht der Berücksichtigung der Aufrechnung im vorliegenden Rechtsstreit ein zwingendes prozessuales Hindernis entgegen. Die Situation ist den Fällen vergleichbar, in denen die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart oder für die Gegenforderungen die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder eines Schiedsgerichts vereinbart haben (vgl. BGHZ 38, 254; 60, 85; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 – VIII ZR 113/71 = WM 1973, 174, 175 = NJW 1973, 422 m. Anm. Geimer S. 951; vom 20. Juni 1979 – VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978, 979 und vom 8. Juli 1981 – VIII ZR 256/80 = WM 1981, 938, 940). Dies hat zur Folge, daß die Prozeßaufrechnung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen und die Beklagte entsprechend dem Klagantrag zu verurteilen ist (vgl. insbes. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 und 20. Juni 1979 aaO). Die diese Rechtsfolge aussprechenden Urteile der Vorinstanzen erweisen sich damit als im Ergebnis richtig. Da hiermit indes keine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufrechnungsforderungen verbunden ist, bleibt es der Beklagten unbenommen, ihre angeblichen Ansprüche vor den international zuständigen Wohnsitzgerichten der Klägerin zu verfolgen.

Auch insoweit hält der Senat eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch zur Klärung der von Geimer (IPrax 1986, 208, 214) aufgeworfenen Frage, ob eine einheitsrechtliche Regelung als ungeschriebener Rechtssatz des EuGVÜ über das Verfahren des Prozeßgerichts im Falle einer mangels internationaler Zuständigkeit unzulässigen Prozeßaufrechnung besteht, für entbehrlich. Der Senat ist der Überzeugung, daß ein derartiger einheitsrechtlicher Rechtssatz offensichtlich (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter III 2c) nicht besteht, die Frage vielmehr nach den nationalen Verfahrensordnungen zu entscheiden ist.

 

Unterschriften

Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Wiechers

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1384507

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