Rn 46

Die Zuständigkeit für die Abänderungsklage bestimmt sich nach den allg Regeln (BGH FamRZ 79, 573). Eine Fortdauer der Zuständigkeit des vorherigen Prozessgerichts für das Abänderungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, obwohl diese wegen des Sachzusammenhangs sinnvoll wäre. Für den Klageantrag gilt § 253. Der abzuändernde Titel ist genau zu bezeichnen. Um die Interessen des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Zeitschranke des § 323 III hinreichend zu wahren, kann iRe Stufenklage nach § 254 vorab auf Auskunft über die neuen Einkommensverhältnisse geklagt werden (BGH NJW 85, 195, 196 [BGH 26.09.1984 - IVb ZR 30/83]; NJW-RR 86, 746 [BGH 05.03.1986 - IVb ZR 12/85]). Parteien der Abänderungsklage können nur die Parteien des Rechtsstreits sein, in dem die abzuändernde Entscheidung ergangen ist bzw deren Rechtsnachfolger (BGH NJW 83, 2200 [BGH 01.06.1983 - IVb ZR 565/81]). Ist der titulierte Anspruch nur tw zB auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übergegangen, muss die Abänderungsklage sowohl gegen die ursprüngliche Partei als auch gegen den Rechtsnachfolger gerichtet werden (Brandbg NJW-RR 03, 1448, 1449). Ein Dritter kann nur ausnahmsweise Abänderungsklage auf Erhöhung der Leistungen erheben, wenn ihm iRe Prozessvergleichs durch Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Recht auf die Leistung eingeräumt wurde (BGH FamRZ 82, 587).

 

Rn 47

Werden gegenläufige Abänderungsklagen gegen dasselbe Urt anhängig gemacht, betreffen beide Klagen trotz der unterschiedlichen Anträge denselben Streitgegenstand, da hierfür auf das einheitliche Rechtsverhältnis, etwa das Unterhaltsverlangen, abgestellt werden muss, innerhalb dessen sich die beiden Änderungsanträge bewegen. Der später rechtshängig gewordenen Klage steht daher das vAw zu beachtende Prozesshindernis des § 261 III Nr 1 entgegen (BGH FamRZ 97, 488). Der Prozessgegner hat jedoch die Möglichkeit der Widerklage.

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