Rn 15

Für Beschlüsse gilt § 318 grds nicht. Daher kann das Gericht die Entscheidung abändern und korrigieren, solange das Verfahren in seiner Instanz anhängig ist, arg e § 572 I (BGH NJW-RR 06, 1554 [BGH 13.07.2006 - IX ZB 117/04] Rz 8 f mwN für Beschlüsse nach InsO); die Frage ist str (§ 329 Rn 16). Die Verneinung der Bindung beruht auf einem argumentativen Größenschluss: Was das Gericht gem § 572 I 1 nach Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Abhilfe tun kann, soll es auch dann tun können, wenn (noch) kein Rechtsmittel eingelegt ist, und zwar sogar zum Nachteil des Rechtsmittelführers. Die Abhilfemöglichkeit entfällt in den Fällen des § 572 I 2 bei sofortigen Beschwerden gegen Zwischenurteile iSd § 387 III und Nebenentscheidungen im Endurteil; insoweit muss auch ohne Rechtsmitteleinlegung erst recht eine Bindung iSd § 318 eintreten. Zu beachten sind auch Sonderregelungen über die Abänderbarkeit von Beschlüssen (zB §§ 124, 620b I aF, § 54 FamFG). Bestimmte Beschlüsse sind für das erlassende Gericht bindend, zB Beschlüsse über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde (BAG MDR 84, 83: § 5 KSchG). §§ 574 f sieht insoweit gerade kein Abhilfeverfahren vor. Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Anordnung unanfechtbar (zB § 46 II Hs 1) oder formell rechtskräftig geworden sind und sachliche Entscheidungen enthalten, die materielle Rechtskraft entfalten können (§ 329 Rn 16), weisen idR auch innerprozessuale Bindungswirkung auf (BAG aaO; Zö/Vollkommer Rz 9 mwN), wobei man darüber streiten kann, ob diese Wirkung aus § 318 selbst oder aus dem Wesen der Rechtskraft/Unanfechtbarkeit folgt, was aber im Ergebnis keinen Unterschied macht. Das gilt zB für Beschlüsse über die Verwerfung der Berufung nach § 522 I (BGH NJW 91, 1116 f [BGH 12.12.1990 - VIII ZB 42/90]; München MDR 03, 522 [OLG München 12.02.2003 - 1 U 2733/02]), Verweisungsbeschlüsse nach §§ 281, 506, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Hambg JurBüro 86, 462), Beschlüsse über die Zurückweisung der Gehörsrüge (§ 321a IV 4). Bei unanfechtbaren Beschlüssen bleibt nur der Weg über die Gehörsrüge, der eine Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit unnötig macht (§ 321a Rn 18).

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