Rn 1

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Amtszustellung in §§ 166 ff. § 317 regelt sowohl die amtswegige Zustellung des Urteils nach dessen Erlass (Abs 1) als auch, in Abs 2–4, das Verfahren der Herstellung und Erteilung einer Ausfertigung und damit die zugehörigen Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Amtszustellung der Urteile ist seit 1976 der vorgeschriebene Zustellungsweg, was der Einfachheit, dem zügigen Eintritt der Rechtskraft und Klarheit über die Zustellungspflichten dient (näheres §§ 166 ff). Die Zustellung setzt die Rechtsbehelfs- und mittelfristen der §§ 339, 517, 548, 569 in Gang und ist Voraussetzung für eine wirksame Zwangsvollstreckung gem § 750; demgegenüber verlangt § 929 bei Arrest und einstweiligen Verfügungen regelmäßig die Zustellung im Parteibetrieb (München 6.2.13 – 15 U 2848/12, BeckRS 13, 04096 = WRP 13, 674 [OLG Naumburg 20.12.2012 - 2 U 144/12 Kart]; § 929 Rn 12), es sei denn, es handelt sich um deren Anordnung in einem amtswegig zugestellten Urt (BGH NJW 90, 122, 124 [BGH 13.04.1989 - IX ZR 148/88]). Ein VU, das verkündet worden ist, wird aus Gründen der Einfachheit nur der unterliegenden Partei zugestellt (Abs 1 S 1). Abs 1 S 3 ermöglicht das Hinauszögern der Zustellung zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen vor dem Hintergrund der mit Zustellung einsetzenden Rechtsmittelfristen. Ausfertigungen und Abschriften vom Urt werden erst erteilt, wenn das Urt verkündet ist, um Irreführungen und den Umlauf von noch unverbindlichen Urteilsentwürfen zu vermeiden (Abs 2 S 1). Abs 3, 4 sind mit dem JKomG eingefügt bzw neu gefasst worden, um den Besonderheiten elektronisch vorliegender Urteile (§ 130b) Rechnung zu tragen. Abs 1 S 1 und Abs 2 wurden durch Art 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) neugefasst, der bisherige Abs 5 wurde aufgehoben, so dass der bisherige Abs 6 zu Abs 5 geworden ist. Dies gilt seit dem 1.7.14; danach werden Urteile grds nur als Abschrift, nicht als Ausfertigung zugestellt (vgl BGH NJW 19, 1374 [BGH 21.02.2019 - III ZR 115/18] Rz 10f). Eine Anpassung ist zum 1.1.22 in Abs 3 erfolgt. Der Verweis auf § 298 Abs 3 wurde gestrichen; insoweit ist die Vorgabe an den Vermerk zur Identität und Signatur entfallen.

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