Rn 12

Die Zustellung des vollständigen Arrestbefehls einschließlich der vom Gericht beigefügten Anlagen muss innerhalb einer Woche nach Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des Abs 2 nachgeholt werden. Die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls einschließlich Entscheidungstenor mittels Fax reicht nicht aus (Frankf NJW-RR 95, 445). Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Stellt der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst durch Einschreiben mit Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat (Dresd NJW-RR 95, 445 [OLG Frankfurt am Main 12.09.1994 - 6 U 118/94]). Die einwöchige Frist für die Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner beginnt erst mit dem bereits erfolgten Zugriff auf das Schuldnervermögen (Frankf NJW-RR 99, 1446). Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Unterrichtung des Schuldners über die Grundlage der Vollstreckung erforderlich. Für die Arrestvollziehung durch Forderungspfändung bedeutet dies, dass auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen ist. Erst durch diese Zustellung ist die Pfändung, also der unmittelbare Zugriff auf das Schuldnervermögen nach Abs 3 iVm § 930 als bewirkt anzusehen (Frankf NJW-RR 99, 1446 [OLG Frankfurt am Main 06.10.1998 - 26 W 121/98]).

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