Rn 7

Abs 2 meint nur ›Stuhlurteile‹ bzw solche ›am Ende der Sitzung‹, bei denen die Verkündung noch im Schlusstermin erfolgt (§ 310 Rn 4). Urteile, deren Verkündung in einem besonderen ›VT‹ erfolgen, müssen wegen § 310 II bei Verkündung vollständig abgefasst sein.

Abs 2 S 1 verlangt die Übermittlung in vollständiger Form (§ 313). Die Übermittlung kann zukünftig auch die elektronische Übermittlung erfassen (Zö/Feskorn Rz 10); dann dürfte zwar nicht wegen Abs 2, wohl aber wegen Abs 1 die handschriftliche Unterschrift nachzuholen sein. Die Übermittlung muss grds binnen drei Wochen nach Verkündung erfolgen. Die Fristberechnung erfolgt gem § 222, §§ 187 I, 188 II BGB. Bsp: Verkündung, Montag, 1.4.; Eingang bei Geschäftsstelle bis Montag, 22.4., 24 Uhr.

 

Rn 8

Abs 2 S 2 lässt Ausnahmen zu. In diesen Fällen ist das Urt zu unterschrieben, aber ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle zu übermitteln; Abs 2 S 3 verlangt dann die alsbaldige nachträgliche Anfertigung und Übermittlung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, die erneut eigens zu unterschreiben sind. Abs 2 steht – a Maiore ad minus – nicht entgegen, dass das unterschriebene Urt bereits (nur) den Tatbestand enthält oder (nur) die Entscheidungsgründe; zweckmäßig ist die getrennte Anfertigung von Tatbestand und Gründen aber uU nicht. Nach Abs 2 S 2 soll eine Überschreitung der Drei-Wochen-Frist nur ein Ausnahmefall sein; va Schwierigkeit und Umfang der Sache können eine Verzögerung rechtfertigen. Bei erheblicher, grundloser Verzögerung kommt Beschwerde gem § 252 in Betracht. Wegen der laufenden Frist des § 320 II 3 sollte eine Absetzung des vollständigen Urteils später als drei Monate nach der Verkündung vermieden werden (Zö/Feskorn Rz 10). Nach BGH (GemS NJW 93, 2603, 2604 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92]; NJW-RR 07, 141 Rz 9; stRspr mwN) ist eine nachträgliche Anfertigung nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist (§§ 517, 548) unstatthaft: Das Urt ist, da nicht mit Tatbestand und Gründen versehen, auf Rechtsmittel aufzuheben (§ 547 Nr 6; BGH NJW 06, 1881; NJW-RR 07, 141 [BGH 16.10.2006 - II ZR 101/05] Rz 9).

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