Rn 273

Abmahnung betr den Entzug eines Teileigentums: Interesse des Rechtsinhabers am Erhalt und der übrigen Eigentümer am Abstellen von Belästigungen (BayObLG WuM 93, 211). Abmeierungsklage, Entziehung des Wohnungseigentums: idR der obj Verkehrswert (BGH NJW 06, 3428). Bei der Anfechtung ist wahre Ziel zu klären (BayObLG WuM 93, 211). Liegt das Ziel alleine in der Abwehr einer Belastung, kommt es auf weiter gehende Interessen der Gemeinschaft nicht an (BGH NJW-RR 12, 779 [BGH 01.03.2012 - V ZB 66/11]). Der Antrag auf Einberufung einer Eigentümerversammlung findet seine Wertgrundlage eigenständig im Interesse des AS, nicht im Wert des mit der Einberufung verfolgten Beschlusses (LG Frankfurt MDR 16, 675 [LG Frankfurt am Main 06.01.2016 - 2-13 T 152/15]); der Antrag auf Untersagung ihrer Abhaltung im Wege des einstw Rechtsschutzes ist nach § 3 iVm § 48 I GKG zu bewerten (aA LG Stuttgart ZMR 22, 408, das § 49 GKG analog anwenden will). Bei Beschlussanfechtungsklage gegen eine Kostenposition der Jahresabrechnung bestimmt sich die Beschwer nach dem Nennwert in der Einzelabrechnung oder dem geringeren Umfang der von vornherein inhaltlich beschränkten Einwendung (BGH NJW-RR 15, 1492 [BGH 09.07.2015 - V ZB 198/14]); es zählt der Nennbetrag ohne den auf den Kläger entfallenden Anteil (BGH MDR 17, 877 [BGH 09.02.2017 - V ZR 188/16]). Die Beschwer richtet sich nicht nach § 49a GKG aF (NZM 17, 635) oder § 49 GKG nF. Bei Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a I 2, 3 GKG und des § 49a II GKG aF zu beachten (BGH GA 22, 421; NJW-RR 17, 584 [BGH 17.11.2016 - V ZR 86/16]; KG NJW-Spezial 16, 641). Bei Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan bemisst sich der Streitwert, abw von den früher bevorzugten Bruchteilen des Gesamtvolumens (KG NJW-RR 04, 878; weiterhin hierfür Jennißen/Suilmann § 49a GKG Rz 22 und LG Itzehoe ZMR 11, 667), gem § 49a I 1 GKG aF nach der Hälfte des Nennbetrags; darauf, ob nur formale Mängel gerügt werden, kommt es nicht an (BGH NJW-RR 19, 462 [BGH 06.12.2018 - V ZR 239/17]; aA BayObLG WuM 02, 48 [BayObLG 28.08.2001 - 2 Z BR 108/01]: Bruchteil von 15 %; LG Köln NJW-RR 89, 81: Kosten einer neuen Versammlung); sind nur Einzelpositionen oder ein Einzelaspekt Gegenstand der Anfechtung, ist deren Wert die Ausgangszahl (BGH ZMR 05, 547, 557; NJW-RR 12, 1103, KG MDR 16, 1415: keine schematische Betrachtung, Gewichtung nach Teilaspekten); nach neuem Recht wird mit der Jahresabrechnung nur noch über Nachschüsse oder die Anpassung von Vorschüssen beschlossen; wertbestimmend dürften nunmehr die Nachforderungs-/Anpassungsbeträge sein (Dötsch/Schultzky/Zschieschack Kap 14 Rz 205; wie hier LG Lüneburg ZMR 22, 995; aA LG Frankfurt ZMR 22, 421). Konkreter finanzieller Aufwand ist mit dem Geldbetrag (BGH ZMR 11, 571: Hausmeistervergütung, 3,5facher Jahresbetrag bei Gesamtschuld; BayObLG WuM 93, 211: Instandhaltungsrücklage; KG WuM 94, 108: Kreditaufnahme), eine konkrete Instandhaltungsmaßnahme ist mit deren Kosten (BayObLG JurBüro 96, 645; 98, 365; BayObLG WE 95, 125: bauliche Veränderung; NZM 04, 114: Anschaffungspreis), Formalien sind mit dem konkreten Interesse anzusetzen (Ddorf JurBüro 92, 551: Kosten einer not Beurkundung) Einsicht in Unterlagen (BGH WuM 20, 453; BayObLG JurBüro 98, 649: GeS bestimmt sich nach Interesse an Überlassung, das mit 1.000 EUR bewertet werden kann; ReS nach Aufwand des Verwalters für Einsichtsgewährung, wobei für stark sehbehinderten Kläger Notwendigkeit der Hinzuziehung von Hilfspersonen, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, mitzuberücksichtigen ist). Unterlassung von Restaurantnutzung: Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten (München MDR 18, 661 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17]). Klage auf Zustimmung zum Zuschlag in einer Zwangsversteigerung kann mit 20 % des Höchstgebotes bewertet werden (BGH MDR 19, 185 [BGH 15.11.2018 - V ZR 25/18]).

Der Streitwert der Berufung eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen ein der Beschlussanfechtungsklage stattgebendes Urt richtet sich nach dem Interesse aller beklagten Wohnungseigentümer am Fortbestand des Beschlusses, begrenzt durch den Streitwert der Klage (Köln ZMR 10, 786); ist Ziel die Beseitigung eines Sanierungsbeschlusses kommt es auf den Kostenanteil des Rechtsmittelführers an (LG Lüneburg ZMR 10, 473). Im Streit um einen bestimmten Geldbetrag soll § 49a I 1 GKG aF gelten (Kobl ZMR 10, 305). Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist mit 50 % einer Klage auf Durchführung zu bewerten (Köln ZMR 10, 786); wird ein Beschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer maßgeblich (BGH NJW-RR 13, 1034 [BGH 19.06.2013 - V ZB 182/12]). Bei der Verurteilung zur Zustimmumg zur Änd...

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