Leitsatz (amtlich)

a) Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.

b) Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

 

Normenkette

GKG § 49a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 11.07.2017; Aktenzeichen 1 S 231/16)

AG Essen (Entscheidung vom 09.05.2016; Aktenzeichen 196 C 23/16)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19.7.2018 wird als unzulässig verworfen; ihre gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts gerichtete Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 m.w.N.). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht; sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Beschwerdebegründung, die der Senat bei der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

II.

Rz. 2

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern.

Rz. 3

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe die Jahresabrechnungen 2012 bis 2014 bzw. den Wirtschaftsplan 2015 nur wegen formeller Fehler angegriffen. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung - wie hier - auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (ausführlich BGH, Beschl. v. 9.2.2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rz. 11). Auf die Art der geltend gemachten Beschlussmängel kommt es insoweit nicht an.

Rz. 4

2. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zur Abänderung der Wertfestsetzung. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG darf der Wert "in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen."

Rz. 5

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit der Verkehrswert ihrer beiden Einheiten maßgeblich. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind jedenfalls die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rz. 9; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rz. 6). Ob etwas anderes bei mehreren Klägern oder mehreren Beigetretenen gilt (so LG Frankfurt, ZWE 2015, 284, 285; AG Leipzig, ZMR 2017, 102, 105; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rz. 6; a.A. BeckOK Kostenrecht/Toussaint [1.9.2018], § 49a GKG Rz. 22; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rz. 9), kann dahinstehen. In der Norm wird das Wohnungseigentum zwar im Singular genannt. Durch diese (zusätzliche) Obergrenze soll aber vermieden werden, dass ein (bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers) unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entsteht (BT-Drucks. 16/887, 42). Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit ist daher der Verkehrswert der gesamten Einheiten eines Klägers.

Rz. 6

b) Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rz. 7), ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten. Den Verkehrswert beider Einheiten schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf einen über 70.000 EUR liegenden Betrag. Hinsichtlich der Wohnung Nr. 8 der Klägerin mit einer Größe von 46 m2 legt er einen Quadratmeterpreis von 1.000 EUR zugrunde. Der vorgelegte Einheitswertbescheid ist für eine Verkehrswertschätzung offenkundig ungeeignet. Zu der Teileigentumseinheit Nr. 1 hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Dem Senat ist weder die Größe noch der Ankaufspreis bekannt. Die Verkehrswertfestsetzungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen sie die Einheiten erworben hat, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12791678

NJW 2019, 9

DWW 2019, 65

NJW-RR 2019, 462

JurBüro 2019, 80

NZM 2019, 342

ZfIR 2019, 250

JZ 2019, 309

JZ 2019, 313

MDR 2019, 282

MDR 2019, 335

Rpfleger 2019, 286

WuM 2019, 285

ZWE 2019, 145

AGS 2019, 128

MietRB 2019, 79

NJW-Spezial 2019, 227

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